Gesetzliche "Grenzwerte", "offizielle Richtwerte", "Vorsorgewerte" - Glaubwürdigkeit

 

Seiteninhalt

·           Bahnbrechendes Urteil zu "Berufskrankheiten"

·           Teilerfolg bei der Anerkennung von Berufskrankheiten

·           Allgemeine Hinweise zu Richt- und Grenzwerten

·           Sonderbetrachtung Schulen Kitas

·           Additions- und Kumulationseffekte

·           Kreuzreaktionen- Kreuzallergien

·           Umweltmedizinische Bewertung von gesetzlichen Grenzwerten

·           "Risikoforschung" in Deutschland

·           "Gesundheitsfolgenabschätzung"

 

·           Verbraucher - Arbeitnehmer zwischen Gutachtern und "unabhängigen Richtern"

·           Beispiele jahrzehntelanger Ignoranz 

 

 

 

 

Definitionen Richtwerte, Orientierungswerte...   

 

 Umrechnungstabelle

 

Weiterführende Links

Rechtliche Grundlagen für Wohngesundheit

"Grenzwerte für Bauprodukte":   

Beispiel AgBB

"Güte"- Zeichen, Zertifikate

 

 

 

 

 

 

 

Bahnbrechendes Urteil zu Berufskrankheiten

MAK-Werte: Einhaltung steht Anerkennung einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung als Berufskrankheit nicht entgegen

Arbeitsbedingte  Atemwegserkrankungen können auch durch toxisch-irritative Stoffe im Niedrigkonzentrationsbereich verursacht werden.

Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016 S 1 U 3686/15 -  Pressemitteilung

 

Mit diesem Urteil verabschiedet sich die "Rechtssprechung" von der bisherigen strikten Orientierung an oft  viel zu hohen Grenzwerten und erkennt an, dass viele Schadstoffe auch im Niedrigkonzentrationsbereich bei Langzeitbelastungen Auslöser einer Berufskrankheit sein können.

Zitat:

" Auf der Grundlage des Gutachtens eines Arbeitsmediziners und Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde hat das Gericht entscheiden, dass arbeitsbedingte Atemwegserkrankungen auch durch toxisch-irritative Schadstoffe im Niedrigkonzentrationsbereich verursacht werden könnten. Der Arbeitsplatzgrenzwert gebe nach der gesetzlichen Definition allein an, bis zu welcher Konzentration eine Gesundheitsgefahr für Versicherte "im Allgemeinen" nicht bestehe, schließe aber schädliche Auswirkungen im Einzelfall nicht von vorn herein aus."

 

Voraussetzungen für Berufskrankheit erfüllt 

 

"Die Klägerin erfülle auch die medizinische Voraussetzungen der streitigen BK. Insbesondere bestehe mit Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrer schwergradigen Lungenerkrankung und den beruflichen Schadstoffeinwirkungen, nachdem der Sachverständige alle im konkreten Fall in Betracht kommenden unversicherten Konkurrenzursachen mit überzeugender Begründung ausgeschlossen habe.

Schließlich bejahte das Gericht auch den Zwang zur Aufgabe der versicherten Tätigkeit, weil die Klägerin nach einem für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstellten Gutachten selbst leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichten könne."

Das Urteil bestätigt auch den Bedarf umweltmedizinisch erfahrener Gutachter, die sich auch mit Schadstoff- Belastungen unabhängig gesetzlicher Grenzwerte, MAK Werte auseinandersetzen und neben der Anerkennung unterschiedlicher individueller Sensitivitäten unter anderem auch mögliche Wechselwirkungen einzelner Schadstoffe ("unterhalb" gerne herangezogener "Grenzwerte") untereinander wie in diesem Fall berücksichtigen.

 

Auflistung positiver und negativer Gerichtsurteile für Umwelterkrankte

Fachlich bestätigt wird dieses Gerichtsurteil seit langem (1996!) auch durch die Ergebnisse von Studien der Universität Oldenburg:

Fatale Kombinationswirkungen erfordern zusätzliche Untersuchungsverfahren 

 

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Teilerfolg beim Thema Berufskrankheiten

Teilsieg für Menschen, die der Job krank machte

"Wie krank machen Lösungsmittel? Und wie lange dauert es, bis sie krank machen? Seit Jahrzehnten schon kämpft Peter Röder, 54, in diesen Fragen um die Wahrheit. Jetzt kann der Vorsitzende der Initiative kritischer Umweltgeschädigter, der selbst vor Jahren schwer erkrankte, einen wichtigen Sieg feiern: Nachdem im Mai ein Bericht zur oft schwierigen Anerkennung von Berufskrankheiten in der Süddeutsche Zeitung und auf der Plattform ansTageslicht.de erschienen war, wurde im neuen Report der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ein entscheidender Passus geändert.

In dem Report zur "Malerkrankheit", der Berufskrankheit mit der Nummer 1317 (BK 1317), ist nun anerkannt, wofür Röder schon so lange kämpft: Wer mit Farben oder Lacken arbeitet, muss nicht sofort krank werden, damit er später eine Chance auf die Anerkennung einer Berufskrankheit hat. Denn die durch die enthaltenen Chemikalien ausgelösten Schäden an Gehirn oder Nerven können sich auch erst nach Jahren zeigen."

 

Zum Pressebericht

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Allgemeine Hinweise, Definitionen zu Richt/ Grenz/ und Orientierungswerten

Für meine sehr individuellen Beratungen (EGGBI- Beratungszielgruppe) gehe ich  von(Un)- Verträglichkeiten auch für Risikogruppen wie Schwangere, Kleinkinder, Allergiker, MCS Kranken aus, deren Schutz in vielen Fällen durch diese offdiziell kommunizierten Werte in keiner Weise gewährleistet ist.

Diese präventive Bewertung meinerseits wird bestätigt durch zahlreiche Studien des UFZ, bei denen immer wieder Langzeitfolgen auch relativ geringer Belastungen wissenschaftlich nachgewiesen werden. Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3  aber auch durch weitere internationale Studien  

     

    Siehe auch EGGBI Diskussionsseiten und geforderte Konsequenzen

     

    Richtwert: Wert den man einhalten soll, ohne dass ein Zwang besteht oder Strafen drohen; er ist eine Empfehlung, aber mit gewissem Nachdruck. (Siehe auch Seite 15; VOC)

    Grenzwert: muss eingehalten werden, bei Überschreitungen muss saniert werden. 

    Daneben gibt es auch Bezeichnungen wie "Vorsorgewerte, Warn- oder Indikatorwerte, Orientierungswerte, Besorgnis- Leit- oder Eingreifwerte, Gefahrenwerte"...   Übersicht des Umweltbundesamtes 

    Seit Jahrzehnten gelingt es der Industrie, mittels exzellenter Lobbyarbeit nationale und internationale Zulassungen, gesetzliche Grenzwerte ihren Wünschen (dem leicht Machbaren) anzupassen; die Medizin benötigt ebenso Jahrzehnte, um die gesundheitlichen Risiken so nachzuweisen, dass der Gesetzgeber erst mit unverantwortlicher Verspätung (absolut Ignoranz des Vorsorgeprinzips) zum Handeln gezwungen wird.

    Siehe auch "Die Fragwürdigkeit von Grenzwerten"

    Einen sehr informativen Überblick zu den diversen Bezeichnungen bietet das eco Institut auf seiner Homepage  unter   Infografik 1  und  Infografik 2

    Für einen große Anzahl von gesundheitsrelevanten Stoffen gibt es bisher aber überhaupt noch keine Grenzwerte - es fehlt an "unabhängiger Risikoforschung".

    Forschungsgelder gibt es vor allem von der Industrie, die vielfach kritische Forschungsergebnis geheimhält  (Holzschutzmittel, Glyphosat, PFAS) und/oder dafür vielfach "Gefälligkeitsgutachten" (gekaufte Wissenschaft) präsentiert, welche vielfach von der Politik dank hervorragender Lobbyarbeit der Hersteller als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

    Hinweis:

    Meine perönsliche Kritik an der Handhabung diverser "Grenzwerte" ergibt sich aus jahrelangen praktischen Beispielen  von nachgewiesenen  "Unverträglichkeiten" "Umwelterkrankter" und "Sensitiver" (u.a. auch Kleinkinder) Sy<mptome hervorrufen.

    Diese Kritik gilt in manchen Fällen sicher nicht bei Projekten für gesunde Menschen mit intaktem Immunsystem vor allem bei relativ "kurzfristigen" Belastungen, bei denen viele der hier behandelten Stoffe keine  (zumindest akuten) Symptome hervorrufen.

    Viele dieser Werte stellen auf jeden Fall im Allgemeinen eine wertvolle Entscheidungshilfe bei Produktentscheidungen dar.

     

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    Minimierungsgebot

     

    AGÖF (Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute)

     

     

    Bei krebserregenden Substanzen, wie(!) Benzol oder Benzo(a)pyren, gilt grundsätzlich das Minimierungsgebot. Hier kann auch bei Unterschreitung der Auffälligkeitswerte eine gesundheitliche Gefährdung durch ein zusätzliches Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Auch kann nicht ausgeschlossenen werden, dass sich durch synergistische Wirkungen Effekte unterhalb der Auffälligkeitswerte ergeben. Beispielsweise können beim Vorkommen mehrerer Substanzen mit niedrigen Geruchsschwellen auch unterhalb der Auffälligkeitswerte störende Geruchsbelästigungen auftreten. Textquelle

     

    Gefahrstoffverordnung

    Minimierungsgebot (§ 7 (4) GefStoffV) 

    "Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren."  (Textquelle)

     

    Umweltbundesamt

    Eine Erhöhung stofflicher Einträge in die Umweltmedien ist unabhängig von bisher erkannten Wirkungen zu vermeiden, falls eine Rückholbarkeit praktisch nicht möglich ist. Diese Forderung bezieht sich auf Stoffe, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen und entspricht dem Minimierungsgebot auf der Basis des Vorsorgeprinzips. Das Minimierungsgebot besagt, dass Belastungen der Gesundheit und des Ökosystems, obwohl keine schädlichen Eigenschaften bekannt sind, möglichst gering zu halten sind. Textquelle

     

    Düsseldorfer Erklärung

    "Um den Umgang insbesondere der kommunalen Umwelt-, Gesundheits- und Bauaufsichtsbehörden mit potentiellen Verunreinigungen in Innenraumen zu erleichtern, sollten Kriterien zur Definition der Qualität von Innenraumluft festgelegt werden. Dabei sollte möglichst kurzfristig ein Konsens über eine pragmatische Ableitung von Interventionswerten geschaffen werden. Insgesamt ist das Vorsorgeprinzip und Minimierungsgebot für sämtliche Emissionsquellen im Innenraum zu beachten."(Düsseldorfer Erklärung)

     

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    Sonderbetrachtung Schulen und Kitas

    (Häufung von Beschwerden an Schulen und Kitas)

    Hier erleben wir sehr oft, dass massive Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen mit "Teil-Schadstoffprüfungen"  (beispielsweise nur VOC, Formaldehyd; nur PCB; nur Schimmel) und dem Hinweis auf "Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte"   "abgeschmettert" werden. Weitere "mögliche" Gesundheitsrisiken wie z. B. durch WeichmacherFlammschutzmittel,Radon oder übermäßige elektromagnetische Belastungen werden fast immer(!) bewusst nicht einbezogen. (Linkedin Beitrag)

    Vernachlässigt werden dabei die Tatsachen:

     

     

     

    Additions- Kumulations- und Potenzierungseffekte

    • Die Notwendigkeit, ein Monitoringkonzept interdisziplinär und Sektor übergreifend zu gestalten, ergibt sich auch aus folgenden Effekten, die durch eine reine, den Gesamtzusammenhang nicht berücksichtigende Gefahrenabwehr nicht erfasst werden:
    • Kumulations- oder Matrixeffekte (sich gegenseitig verstärkende verschiedene Wirkungen, die von Stoffen oder gentechnisch veränderten Organismen ausgehen können),
    • Additionseffekte (Summation mehrerer gleichartiger Wirkungen),
    • Räumliche und zeitliche Distanz von Wirkungen
    • Systemische Wirkungen: Effekte, die in einem Bereich entstehen, verursachen Auswirkungen nicht nur in diesem, sondern ebenfalls in anderen Bereichen. Dabei sind Interaktionen nicht immer linear und vor allem schwer vorhersehbar  (Seite 336 Medienübergreifendes Monitoring aus Umweltgutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen).

    siehe auch  Kombinationseffekte

     

    Publikation 1996(!") Universität Oldenburg:

    Fatale Kombinationswirkungen erfordern zusätzliche Untersuchungsverfahren 

     

    Synergismus:

     

    ·         Additiver Synergismus - Die Wirkung zweier Stoffe addiert sich.

     

    ·         Überadditiver Synergismus - Die Wirkung zweier Stoffe ist zusammen höher als die Summe der Einzelwirkungen.

     

    ·         Potenzierung - Die Wirkungen potenzieren sich!

     

    BG Bau: "Ob Asbest oder andere Schadstoffe – in den meisten Fällen wird gerade bei Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen durch den dabei entstehenden Staub die Gesundheitsgefahr potenziert. "

    Zitat AGÖF:

    "Bei krebserregenden Substanzen, wie Benzol oder Benzo(a)pyren, gilt grundsätzlich das Minimierungsgebot. Hier kann auch bei Unterschreitung der Auffälligkeitswerte eine gesundheitliche Gefährdung durch ein zusätzliches Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Auch kann nicht ausgeschlossenen werden, dass sich durch synergistische Wirkungen Effekte unterhalb der Auffälligkeitswerte ergeben. Beispielsweise können beim Vorkommen mehrerer Substanzen mit niedrigen Geruchsschwellen auch unterhalb der Auffälligkeitswerte störende Geruchsbelästigungen auftreten." (Orientierungswerte Staubuntersuchungen)     Siehe dazu auch: "Synergien, Additions– und Kumulationseffekte"

     

     

    Zitat

    M. Daunderer, Toxikologische Einzelinformation: ecomed Verlagsgesellschaft, 1992:

      "Formaldehyd steigert die Wirksamkeit von PCP um das fünffache" Textquelle

    Siehe auch Einleitung

    Zitat Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR zu krebserzeugenden PAKs)

    Die Vorgänge, die zur chemikalienbedingten Entstehung von Krebs führen, sind nach heutigem Kenntnisstand hochgradig komplex. Gleichwohl gilt nach wie vor als zentrales Paradigma der Risikobewertung genotoxischer Karzinogene, dass kein Schwellenwert angenommen werden kann, unterhalb derer diese Substanzen nicht mehr krebserzeugend wirken. Konsequenterweise wurden in der vorliegenden Bewertung gem. REACH-VO sog "Derived Minimum Effect Levels’ (DMELs) anstelle der sonst üblichen ‚Derived No Effect Levels’ (DNELs) abgeleitet (vgl. nachfolgenden Abschnitt). (BfR 2010 Seite 4)

    Bei Vorhandensein solcher Stoffe geht es somit nicht um die Einhaltung von Richt- oder Grenzwerten, es gibt also gar keine "abgeleiteten ""No- effect Levels".

    Umweltmedizin:

    "Da es sich um eine große Vielfalt unterschiedlicher Umweltfaktoren handelt, die auf das individuelle „System Mensch“ treffen, ist eine genaue Zuordnung von bestimmten Schadstoffen zu definierten Symptomen meist nicht möglich. Grenzwertbestimmungen (und -Einhaltung!) schützen weitgehend vor akuten Vergiftungen bzw. Schädigungen. Viele verschiedene unterschwellige Schadstoffe gleichzeitig addieren bzw. potenzieren sich jedoch in ihrer Wirkung. Folgen davon sind nicht nur Fehlregulationen unseres Immunsystems, sondern auch Störungen der hormonellen und neuronalen Regulation des Körpers, die bei den meisten Menschen zu mehr oder weniger starken Beschwerden führen."

    Zu beachten ist somit, dass aus toxikologischer Sicht die Einzelstoffe untereinander derart reagieren können, dass sich ihre  Wirkung potenzieren. Dabei spricht man von einem sogenannten überadditiven Synergismus.. Dies jedoch fand bisher bei der Bewertung von "Messergebnissen" stets  wenig bis keine Berücksichtigung.

    Das Wissen um "Potenzierung"- keine Erkenntnis der Neuzeit:

    Aristoteles, (384-322 v.Chr.) erkannte bereits "Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile!" (Aphorismen)

     

     

    Wirkliche Kritik ist aber zu üben gegenüber Behörden und Gremien, die jahrelange Warnungen von präventiv agierenden Medizinern bewusst ignorieren:

     

    "Hersteller und Behörden versuchen immer wieder in harmonischer Zusammenarbeit gesundheitliche Risiken von Produkten - seien  es Medikamente, Pflanzenschutzmittel Elektrogeräte und deren "Stäube" (Laserdrucker) und elektromagnetischen Belastungen, aber auch Schadstoffe in und aus Bauprodukten, auch aus Verpackungen und in Lebensmitteln so lange als möglich zu "bagatellisieren" - mittels großzügiger Grenz-, Richt-, Schwellenwerten, fragwürdiger Stellungnahmen  eine Zulassung von Produkten zu legitimieren."

    Eine herausregende Stellung nimmt dabei das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) ein, welches laut Presseberichten zum Beispiel für wissenschaftliche Studien sogar Leserbriefe von Industriemitarbeitern betroffener Firmen als "Quellen" heranzieht.(Süddeutsche Zeitung).

     

    "Unabhängige" Gutachter beeinflussen die Gesetzgebung und werden dafür mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet

    Beispiel Helmut Greim (beriet die Bundesregierung bei vielen Entscheidungen- von Risikobewertungen für Holzschutzmittel über Dioxin, PCB bis hin zu Glyphosat)

     

    Auch bei Gutachten zu Schadstoffen stossen wie immer wieder auf "Verharmlosungen"

    Beispiel Medizin - PCB Bewertung  "Experte mit "G`schmäckle"

    Siehe auch "Bagatellisierung von Messergebnissen"  und "Untersuchungen bei Kindern und Lehrern" und "umweltmedizinische Bewertung von Grenzwerten"

     "

     

    Interessens- Überschneidungen von Kommissionsmitgliedern, zahlreiche zweifelhafte Stellungnahmen (Beispiel: Glyphosat) haben zu einem massiven Reputationsverlust geführt.  ("Das Märchen von den Grenzwerten")

    Die Glaubwürdigkeit amtlicher Bewertungen und  Aussagen, Grenzwerte wurde bereits vielfach widerlegt; fast immer musste es aber im Vorfeld zu massiven gesundheitlichen Schäden von Verbrauchern führen.

    Unverständlich aber auch, dass aus Datenschutzgründen Behörden in der Regel auch die Namen von Verursachern möglichst lange verheimlichen - dies stets zum Nachteil der Verbraucher. (Beispiel: Formaldehydbelastungen an Schulen)

     

     

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    Kreuzreaktionen - Kreuzallergien

    Vor allem Allergiker sollten beachten, dass manche Allergene zu sogenannten Kreuzreaktionen/ Kreuzallergien führen können. Im Wohnungsbereich ein Beispiel dafür bieten die allergenisierenden Konservierungsstoffe Isothiazolinone (siehe Kapitel 2), die nicht nur in Wandfarben, Lacken, Klebern, Grundierungen sondern teilweise auch in Antischimmelmitteln und anderen Produkten eingesetzt werden.

    Zitat:

     

    "Eine kürzlich durchgeführte dänische Studie zeigte eine Kreuzreaktivität zwischen OIT, MIT und BIT in einem modifizierter lokalen Lymphknotentest . Drei klinische Studien zur Analyse von Mustern von Begleitreaktionen auf OIT und MIT bei Patch-getesteten Patienten unterstützten die Kreuzreaktivität zwischen OIT und MIT." Seite 2 der Studie"

    (OIT: Octylisothiazolinon;Octhilinon

     MIT: Methylisothiazolinon)

    1 Definition Kreuzallergie

    Eine Kreuzallergie ist eine allergische Reaktion der menschlichen Antikörper auf weitere Antigene, die dem eigentlich allergieauslösenden Antigen sehr ähnlich sind.

    2 Hintergrund

    Allergische Reaktionen werden von Immunglobulinen E ausgelöst. Diese verschiedenen IgE-Moleküle unterscheiden sich in der Bindungsstelle für die Antigene. Diese Bindungsstelle mit Erkennungssequenzen können entsprechende Sequenzen (Epitope)auf den Allergenen finden. Ähneln sich die Epitope verschiedener Allergene sehr, kann der Unterschied von einem IgE-Molekül nicht mehr erkannt werden. (Quelle doccheck)

    Siehe dazu auch: Kreuzreaktivität

     

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    Umweltmedizinische Bewertung von Grenzwerten

    Angesichts der steigenden Zahl von Umweltsensitiven, Allergikern, MCS- Kranken (> als 30 % der Bevölkerung) erscheint vor allem bei Schadstoffbelastungen an Schulen und Kitas die ständige "Bagatellisierung" von ermittelten Belastungen ,it dem hInweis auf meist jeweils Einzelstoff - bezogene Grenzwerte) angesichts entsprechender umweltmedizinischer Erkenntnisse zu solchen "Einzelbewertungen" nicht mehr zeitgemäß!

    ZDF- Interview Dr. Frank Bartram, Umweltmediziner  "Sind Grenzwerte eine verlässliche Hilfe?"

     

     

    ZItat: Prof. Wolfgang Wildführ, ehemals Direktor des Institutes für Hygiene der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

     

    „Grenzwerte haben nur einen eingeschränkten Aussagewert. Wichtig für eine Therapie ist, was der Mensch in sich hat“

     „Wir haben derzeit in der Umweltmedizin das Problem, dass man es bei den Schadfaktoren, die in Frage kommen, mit Konzentrationen zu tun hat, die weit unter einem Schwellenwert liegen. ·        


    • Im menschlichen Körper passiert bei niedrigen Konzentrationen über lange Zeit nichts.  
    • Dann kommt die Anpassung,
    •  dann wird eine Schwelle erreicht, wo man erste Veränderungen sieht,
    • dann kommt wieder lange nichts,
    • dann kommt der administrativ festgelegte Grenzwert
    • und dann erst geht’s wirklich in den pathologischen Bereich.

    Und diese großen Spannen werden in den Medien nicht vermittelt, können gar nicht vermittelt werden.

    Erst eine Grenzwertüberschreitung ist eine Nachricht, die was wert ist, ob das nun von Bedeutung ist oder nicht.

    Den Medien fehlt ganz einfach oft das Hintergrundwissen, das man für die Interpretation solcher Dinge braucht.

    In der umweltmedizinischen Praxis haben Grenzwerte nur einen eingeschränkten Aussagewert, weil für eine Therapie eigentlich nur die innere Exposition ausschlaggebend ist, d.h. also das, was der Mensch in sich hat und nicht das, was von außen auf ihn einwirkt.

    Die einzelnen Stoffe werden doch recht unterschiedlich resorbiert und metabolisiert.

    Die Bestimmung der inneren Exposition bedeutet messen, messen mit hoch komplexer Analytik, die kostenaufwändig ist.

    Liegt dann ein Befund vor, so und soviel Mikrogramm von dem Stoff sind im Organismus drin, so ist die Umweltmedizin längst noch nicht so weit, dass man in jedem Fall weiß, wie eine Therapie auszusehen

    hat.  (Literaturquelle UFZ Seite 11)

     

    Grenzwerte sind daher stets unter dem Aspekt zu betrachten, dass sie sich auf nur einen Stoff beziehen

    aber nicht Kombinationseffekte, die sich in vielen Fällen aus der Addition verschiedener Stoffe - jeweils für sich im "Niedrigdosisbereich" - ergeben, die bisher kaum erforscht werden.

     

    Zu beachten ist gerade bei Raumschadstoffen aber auch die "Langzeitbelastung",

    deren Auswirkungen gerade bei Schwangeren, Säuglingen und Kindern in keiner Weise ausreichend bisher erforscht worden ist.

    "Haber`sche Regel"

    "Bereits am Anfang des letzten Jahrhunderts wurde der Zusammenhang zwischen der Dauer einer Exposition und der Menge einer toxischen Substanz erkannt, so stellten Flury und Heubner 1919 das Gesetz von der konstanten Wirkung bei konstantem Produkt aus Konzentration (c) und Dauer (t) auf."

    Siehe dazu auch Forschungsergebnisse des UFZ Leipzig Allergien und VOC

    Dazu kommen heftige Diskussion innerhalb der Medizin - "konservativ contra Umweltmediziner", die nicht zur Beruhigung der Verbraucher beitragen.

     

    Weiteres Zitat "Allum":

    Nulltoleranzen

    "Vor allem für krebserzeugende, genschädigende und fruchtschädigende Stoffe kann keine Dosis angegeben werden, unter der eine (schädliche) Wirkung ausgeschlossen werden kann. Zwar gilt auch hier, dass höhere Belastungen ein höheres Risiko bedeuten, ein Nullrisiko gäbe es jedoch nur bei vollständiger Abwesenheit des Stoffes bzw. der Umweltnoxe. Hier muss ein gesellschaftlicher Konsens über Vor- und Nachteile der Nutzung bzw. des Verzichts auf den gegebenen Stoff gefunden werden." (Quelle)

     

     

    siehe auch

    Niedirgdosiseffekte aus Sicht der chemischen Industrie (VCI Vorlage) und

    Dr. Tino Merz:

    Kenngrößen, Definitionen, Risikoabschätzungen

    Bedeutung von Niedrigdosis

    Ein bahnbrechendes Urteil bezüglich der "Begründung" Niedrigkonzentration:

    Mögliche Berufskrankheit auf Grund toxisch-irritativer Stoffe im Niedrigkonzentrationsbereich trotz Einhaltung der MAK Werte:

    Sozialgericht Karlsruhe. 14.12.2016

     

    Diese umweltmedizinische Beurteilung beschränkt sich keineswegs auf Schadstoffbelastungen, sondern betrifft alle Bereiche von Umweltbelastungen.

    Beispiel "Gesundheitsrisiko Schall":

    Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts:

    "Da die individuelle Wahrnehmungsschwelle stark um die nominale Wahrnehmungsschwelle streut, muss auch an die besonders sensitiven Personen gedacht werden. Darüber hinaus muss hinsichtlich der gesundheitlichen Bewertung auch der tieffrequente Hörschall beachtet werden. Hierzu liegen bisher keine ausreichenden Daten vor." Textquelle (Seite 1587)

    Weitere Links zur Grenzwertdiskussion:

    Das falsche Wissen von Grenzwerten

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    "Risikoforschung" in Deutschland

    Forderung nach industrieunabhängige Präventivforschung -

    Voraussetzungen einer universitären universitären Forschungspolitik sind. in der Regel "Drittmittel" der Industrie.

    Zweifellos werden in Deutschland sehr hohe Beträge für Forschung ausgegeben.

    Diese Forschungen beziehen sich bedauerlicherweise nahezu auschließlich auf Innovationen und Themen, von denen die Industrie keine "nachteiligen" Ergebnisse befürchten muß.

    Gesundheitliche Risiken aus Produkten und Systemen werden zwar häufig erkannt, es wird sogar weiterer Forschungsbedarf zugegeben -

    tatsächlich werden diese Forschungen nicht "ergebnisneutral" beauftragt und durchgeführt - sehr oft werden von der Industrie "gekaufte Gutachten" sogar als Grundlage für deutsche und auch europäische Gesetzgebung herangezogen. (Beispiel Glyphosat- die gekaufte Wissenschaft)

    Diesem enormen Druck möchtiger Indsutriegruppen ist es oft zu verdanken, dass "Risikoforschung" zur Farce wird - siehe dazu auch aktuelle Studie

    "Evaluation of the scientific quality of studies concerning genotoxic properties of glyphosate"

    dazu: Pressebericht vom 3.Juli 2021

    Bei späteren nachträglichen Bemühungen beispielsweise der EU nachgewiesen gesundheitsschädigende Stoffe wieder zu verbieten, berufen sich Konzerne mit Vorliebe "unter Einsatz aller zur Verfügung stehend Lobbyisten" auf den "Verhältnismässigkeitsgrundsatz - und ignorieren dabei, dass sie bei der Markteinführung dieser Stoffe sträflich das "Europäische Vorsorgeprinzip" vernachlässigt haben! (Beispiel: "CDU-Wirtschaftsrat stellt sich gegen Verbot der PFAS")  Die Stoffe hätten eigentlich niemals auf den Markt gebracht werden dürfen!

     

    Zulassung von Giften

    Pestizide

    Hier ist liegt es offenbar im Ermessen der Konzerne,

    welche "Risikoforschung" sie betreiben, und vor allem, welche Studienergebnisse sie in der Folge davon den Zulassungsbehörden zur Verfügung stellen: siehe dazu ARD Bericht Juni 2023 auf der Seite "gekaufte Wissenschaft".

     

    2000 "Ewigkeitsgift" PFAS

    Spätestens seit 2000 wird von der Toxizität und den gesundheitlichen Risken durch diese, seit 8o Jahren produzierten Gifte berichtet - 2023 plant(!) - es gibt bereits massiven Widerstand seitens der Industrie-  die EU ein europaweites Verbot dieser GIfte. welches mindestens 10 Jahre bis zu Umsetzung benötigen würde.

    Offensichtlich gab es zur "Zulassung" dieser Gifte überhaupt nie eine "neutrale" Risikoforschung!

     

    2011 Weichmacher

    2011 berichtete das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) bereits von hormonellen Wirkungen der Weichmacher

    2021 finden wir nach wie vor gesundheitsschädliche Weichmacher in vielen Kunststoffprodukten,  in Lacken, Klebern, Beschichtungen - vor allem aber auch in Bodenbelägen.

     

    2019 Strahlenbelastung durch 5G

    Auch 5G wird bereits - unter Missachtung des europäischen Vorsorgeprinzips europaweit eingeführt - ohne ausreichender Grundlagenforschung bezüglich gesundheitlicher Risiken - obwohl noch 2019 das Bundesamt für Strahlenschutz seriösen Forschungsbedarf bestätigte.

    Mit der Feststellung der Präsidentin des Bundesamtes für Strahlenschutz im März 2019:

    "Strahlenbelastung durch  5G muss untersucht werden"

    wurde erstmals offiziell eine Verletzung des Europäischen Vorsorgeprinzips bestätigt, da gleichzeitig bereits mit großflächigen Feldversuchen und der Versteigerung der 5G Lizenzen Tatsachen geschaffen werden, die ernstzunehmende wissenschaftliche Bedenken Europäischer Fachleute völlig ignorieren.

     

    In der Schweiz werden unabhängige Forschungen offensichtlich noch staatlich gefördert:

    Mai 2021 Strahlenbelastung durch Elektromagnetische Felder  (EMF)

    "Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es in der Fachliteratur der letzten 10 Jahre Hinweise für Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes durch EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, wiederkehrend und recht konsistent gibt."

    Infos zu EMF

    Problem neutraler Forschungseinrichtungen

    Forschungsprojekte an Universitäten benötigen in der Regel den "Nachweis" von Fremdmitteln = Drittmittel (Mitfinanzierung beispielsweise von Industrieunternehmen, Ministerien oder Landesämtern) - es gibt aber kaum ausreichend finanzstarke Unternehmen, die an "neutralen" Forschungsprojekten wirklich interessiert wären.

     

    Verständlicherweise finanzieren sie lieber Projekte, aus denen sich später  Marketingvorteile und damit Umsätze ableiten lassen.

    Entsprechend dauert es oft Jahrzehnte, ehe gesundheitlich bedenkliche Produkte (Holzschutzmittel, PFAS, Flammschutzmittel, Amalgam...) endgültig "verboten" werden. Siehe dazu auch "Beispiele jahrzehntelanger Ignoranz"

     

    Aktueller Lobbyskandal in Deutschland:

    "Risikoforschungsaufträge" wurden direkt an die zuständige Industrie bzw. deren eigene oder von diesen beauftragte Institute vergeben -  die Ergebnisse entsprechen natürlich den Wünschen der Lobby- starken Industrie! Dazu "aktuelles Beispiel Juni 2021"    

     

     

     

    "Drittmittel sind Mittel, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre zusätzlich zum regulären Hochschulhaushalt (Grundausstattung) von öffentlichen oder privaten Stellen eingeworben werden.

     

    LobbyControl: „Unternehmen sind keine Wohltätigkeitsvereine“

     

    Christina Deckwirth von der Organisation LobbyControl hat klare Regeln für Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft gefordert, um die Unabhängigkeit der Wissenschaft zu gewährleisten. In Mainz hatte die Stiftung Boehringer Ingelheim versucht, Einfluss auf Stellenbesetzungen zu nehmen.

     

    Der Fall Boehringer Ingelheim, in dem die Stiftung des Pharmakonzerns versucht hatte, Einfluss auf Stellenbesetzungen an der Uni Mainz zu nehmen, sei kein Einzelfall, sagte Christina Deckwirth im Dlf (dpa / picture alliance / Hannibal Hanschke)

     

    Forschung ist teuer, deshalb braucht es Geld, das die Universitäten nicht nur vom Staat bekommen, sondern sich auch als Drittmittel besorgen, etwa über Kooperationen mit Stiftungen. So geschehen an der Universität Mainz, seit zehn Jahren gibt es das gemeinsame Institut für Molekularbiologie mit dem Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim, aber bei dieser Kooperation mit fast 100 Millionen Euro nimmt die Industrie zu sehr Einfluss auf die Forschung – das sagt der Verfassungsrechtler Klaus Ferdinand Gärditz in einer Publikation, aus dem „Die Zeit“ heute zitiert. Gärditz kommt zu dem Schluss, das ist grundgesetzwidrig, denn Forschung und Lehre sind frei, so steht es in Artikel 5 unserer Verfassung. (Deutschlandfunk)

     

     

    Erforderlich ist daher eine Forschungspolitik, die auch industrieunabhängige Forschung gewährleistet - unangefochten von Lobbyisten, die von der Politik unterstützt - jedwede Risikoforschung beeinflussen können, sogar Einfluß auf Stellenbesetzungen an Universitäten dazu nehmen.

    Ergebnisneutrale Forschung beginnt aber bereits bei der Auswahl von "gesuchten und zugelassenen" Projektpartnern. Hier werden bereits die Weichen gestellt - Forschungsinstitute sind in den meisten Fällen massiv abhängig von Industrieaufträgen und entsprechend in Ihrer "freien Forschung" -wirtschaftlich begründet - (auch in Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern, deren Arbeitsplatzdie bei "Missgefallen" der Ergebnisse durch bisherige "Industrie- Kunden" gefährdet sein könnten)  beeinflusst.

     

    Gerade bei Forschungsprojekten bezüglich gesundheitlicher Auswirkungen von Inhaltsstoffe, Emissionen und Gerüchen von Verbrauchsprodukten, Baustoffen auf die Allgemeinheit

    sollten bei der

    Auswahl der Projektteilnehmer

    • nicht mehr wie bisher Verbraucherschutzorgansitionen, Selbsthilfegruppen, klinische Umweltmediziner mit realem Bezug zu entsprechenden Problemen und Folgen bewusst "vergessen" werden.

     

    Universitäre Forschung, die abhängig ist von industriellen Geldgebern kann keine Grundlage für korrekte, ergebnisneutrale Forschungsprojekte bieten.

    Entsprechend ermittelt werden dann vielfach Grenzwerte für Stoffe, die den Einsatz von Produkten - gegen die Warnung kritischer Umweltärzte - ermöglichen.

    Schätzungsweise 25.000 Lobbyisten mit einem Jahresbudget von 1,5 Milliarden Euro nehmen in Brüssel Einfluss auf die EU-Institutionen. Etwa 70 Prozent von ihnen arbeiten für Unternehmen und Wirtschaftsverbände. Sie genießen privilegierte Zugänge zu den Kommissaren. Und sie überhäufen die Abgeordneten mit ihren Änderungsanträgen für Gesetzesvorlagen. Die europäische Demokratie läuft Gefahr, zu einer wirtschaftsdominierten Lobbykratie ausgehöhlt zu werden. (Lobbycontrol)

    Bekannt, aber nicht berücksichtigt dabei nicht nur die enormen Schäden für die Umwelt, sondern vor allem auch auf die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung mit enormen- auch wirtschaftlichen Folgeschäden - welche dann aber ebenfalls wieder die Allgemeinheit über Steuern und Krankenkassenbeiträge zu tragen hat, und nicht die Verursacher!  (Politiker und Industrie)

     

     

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    Gesundheitsfolgenabschätzung

    In einer beachtenswerten Publikation des Robert- Koch- Instituts (RKI)

    "Gesundheitliche Bewertung von Maßnahmen und Energieträgern im Rahmen der Energiewende aus umweltmedizinischer Sicht"

    verweist dieses bereits 2016 auf die nach wie vor "fehlende" Gesundheitsfolgenabschätzung bei politischen Entscheidungen wie zum Beispiel den "energetische Sanierungen von Gebäuden" (auf Seite 137 auch am Beispiel  Polystyrol),  unter anderem auch mit Hinweisen zu den nach wie vor fehlenden "wirklich nachhaltigen" Entsorgungskonzepten für diese Produkte und dem erforderlichen Einsatz giftiger Chemikalien gegen Algenbewuchs bei den Polystyrol- Fassaden Dämmsystemen. 

     

    Zitat:

    Kenntnisstand zu direkten gesundheitlichen Auswirkungen:

    "Als erstes sind gesundheitliche Auswirkungen des Dämmmaterials selbst zu betrachten, beim Herstellungsprozess, bei der Verarbeitung und bei der Entsorgung. Mineralwolle oder Holzfasern sowie Wärmedämmverbundsysteme als auch gefüllte Ziegelsteine werden bei der Dämmung von Einfamilienhäusern eingesetzt, überwiegend wird jedoch das preisgünstigere aber äußerst problematische Polystyrol verwendet. Die Marktdurchdringung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen ist noch gering, während Dämmstoffe aus Styropor (Polystyrol) einen Marktanteil von ca. 50% halten und jene aus Mineralwolle ca. 39%, wie aus dem privaten „Branchenradar Dämmstoffe 2014“  hervorgeht. Polystyrol muss vor der Verwendung als Dämmplatte vielfach mit verschiedenen Flammschutzmitteln 1) behandelt werden, um eine schwerere Entflammbarkeit zu erreichen und bei der Bearbeitung mit Heißdraht können giftige Dämpfe entstehen." Robert Koch Institut/Umweltbundesamt

     

    Grundsätzliche Aussage um Instrument "Gesundheitsfolgenabschätzung" (Seite 138) - gleiche Publikation:

    "Bislang sind in Deutschland etablierte Instrumente einer Gesundheitsfolgenabschätzung (GFA) (engl. Health Impact Assessment (HIA)) weitgehend ungenutzt geblieben.

    „Die Gesundheitsfolgenabschätzung als ein systematischer Prozess zur Analyse und Bewertung geplanter politischer Vorhaben hinsichtlich der möglichen positiven sowie negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung und die Verteilung der gesundheitlichen Auswirkungen innerhalb der Bevölkerung“, könnte folglich auch in der Energie- und Ressourcenpolitik wesentlich dazu beitragen, die gesundheitlichen Auswirkungen der verschiedenen Technologien und Maßnahmen qualitativ und quantitativ zu bestimmen.

    Aus umweltmedizinischer Sicht sollte in erster Linie sowohl die Definition und Benennung der umweltmedizinisch relevanten Aspekte bzw. der diesbezüglichen Kenntnislücken und die Notwendigkeit, diese zu schließen, das Ziel sein. Erst in einem weiteren Schritt sollte die Gesundheitsfolgenabschätzung als Instrument gestärkt werden.

    Werden bei vorhandener Datenlage Kenntnisse zu gesundheitlichen Auswirkungen berücksichtigt, ist dieses Instrument auch für umweltmedizinische Belange aussagekräftig. Zusätzlich könnte mittels konsequentem Einsatz einer GFA das Verständnis für den Stellenwert, den Gesundheit innerhalb der Energiepolitik und für die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Entscheidungsträger hat, erheblich gestärkt und Grundlagen möglicher Präventionsstrategien geschaffen werden."

     

    Dazu eine Stellungnahme:

    Förderungen werden nach wie vor nicht auch von gesundheitlichen Aspekten abhängig gemacht, sondern bestenfalls von Fragen allgemeiner Nachhaltigkeit - Produkte und Techniken (z.B. PFAS5G) werden zugelassen und vielfach sogar gefördert, ohne vorher eine "Risikoforschung" zu betreiben und damit die Forderungen des "Europäischen Vorsorgeprinzips" zu erfüllen.

    dies zeigt sich besonders bei den sehr "industriediktierten" Förderungen für "energetische Gebäude -Sanierungen!"

     

     

    Hinweis:

     

    "Das Robert Koch-Institut (RKI) ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung."

    ____

    1) Infos zu Flammschutzmitteln und aktuellen Alternativen

     

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    Verbraucher - Arbeitnehmer zwischen Gutachtern und "unabhängigen Richtern"

    Wenig Hilfe haben "Umwelterkrankte" von zahlreichen  Ärzten, Gutachtern aber auch Richtern - gerade vor Sozialgerichten - zu erwarten.

    Selbst bei eindeutig durch Arbeitsplatz-Schadstoffe verursachten Krankheiten gelingt es Gutachtern und Richter immer wieder, 

    beispielsweise durch entsprechende Attestierung von  "Krankheiten",

    die nicht als Berufskrankheit klassifiziert sind,

    die Anerkennung als berufsbedingte Erkrankung zu verhindern.

    Ein besonders drastisches Beispiel ist die 

    Nichtanerkennung einer eindeutig

    berufsbedingten Erkrankung durch Perchlorethylen (Waschsalon)

    siehe dazu auch "Gifte am Arbeitsplatz"

    Gerade Chemikalien- Belastete leiden immer wieder unter solchen oft in keiner Weise nachvollziehbaren "Fehlurteilen".

     

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    Geforderte Konsequenz:

    Wirkungen von Substanzen in sehr niedrigen Konzentrationen besser vorhersehen  

    Sehr oft wird – auch bei krebserregenden Stoffen gerne von „Schwellenwerten“ gesprochen, bei deren Unterschreitung keine gesundheitlichen Risiken zu erwarten sind. (Beispiel: aktuelle NIK Werte für Formaldehyd).

    Hier müssten toxikologische Bewertungen noch wesentlich strenger unter dem Aspekt der "Prävention" erfolgen und der Einsatz solcher Stoffe möglichst generell verboten werden.

     

     

     

    Die Rechtfertigung solcher „Schwellenwerte“ wird durch neue Untersuchungsmethoden des UFZ Leipzig am Beispiel Benzo(a)pyren (aus der Gruppe PAK, siehe auch UBA) in Frage gestellt:

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    Beispiele teils jahrzehntelanger Ignoranz

    Kein Wunder, bei  "gekaufter Wissenschaft", (Beispiel: "Gekaufter Gutachter )" wie z. B. diesem "geehrten Gutachter für alle Fälle" (Holzschutzmittel + Abgase + Glyphosat...) und fehlendem Interesse der Behörden europaweit, Ursachen für massive Gesundheitsschäden zumindest zu suchen (Beispiel Frankreich Oktober 2018) dass sich die Industrie sicher fühlt, das Europäische Vorsorgeprinzip würde ohnedies nicht umgesetzt.

    Industriehörige Politiker aller Parteien verteidigen oft (gemeinsamen mit MInister- unterstellten "Instituten" und Behörden) jahrzehntelang fragwürdige Produkte und Technologien gegen ernst zu nehmende Warnungen seriöser Wissenschaftler -

    sie ignorieren dabei aufs Sträflichste das Europäische Vorsorgeprinzip - verweigern aber auch jegliche persönliche Verantwortung und Haftung für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Probleme Betroffener durch diese Produkte und Technologien!

    Bedauerlich, dass nach wie vor Ergebnisse internationaler wissenschaftliche Forschungen vom Gesetzgeber über Jahre nicht anerkannt werden - vor allem wenn es um die Anerkennung von Berufskrankheiten oder Schadenseratzforderungen betroffener Verbraucher geht,

    gesundheiltiche Risiken zahlreicher Schadstoffe von sogenannten "Arbeits- und Umweltmedizinern" mangels ausreichender Aus- und vor allem fehlender Weiterbildung oft über viele Jahre verleugnet werden.

    Mangelnde umweltmedizinische Aus- und Weiterbildung, (Bankrotterklärung umweltmedizinische versorgung in D; Publikation RKI, 2019)

    fehlende industrie- unabhängige Forschung

    eine oft "gekaufte" Wissenschaft (Beispiel Glyphosat)

    ergeben eine jahrzehntelange Ignoranz von Politik, " vieler in entscheidenden Gremien etabierter" Ärzte, Gutachter und Gerichte!

     

    Aktuelles Beispiel

    Im Januar 2024 wurden Meldungen in nahezu allen Medien (Beispiel) kommuniziert, im Urin von Kindern seien erhebliche Mengen eines grundsätzlich in D verbotenen Weichmachers gefunden worden.

    Ein Monat später gibt das Bundesinstitut für Risikofbewertung mit einer obskuren Begründung "Entwarnung":

     

    Darin schreibt die Behörde: „Die nachgewiesenen Konzentrationen bewegen sich in einem Bereich, der auch bei anderen Phthalaten im Rahmen von Reihenuntersuchungen nachgewiesen wurde.“

     

    Die Tatsache, dass unsere Körper bereits mit anderen (hormonell wikrsamen Weichmachern - Phthalaten) belastet sind, bedeutet, dass die neu erkannte zusätzliche Belastung mit einem als gefährlich eingestuften Weichmacher nicht mehr relevant ist???

     

    Hinweis

    Meine Beratungstätigkeit beschränkt sich grundsätzlich auf Fragen der Raumlufthygiene, Schadstoffe aus Bauprodukten(!).

    Für Fragen aktueller "weiterer, unter anderem auch medizinischer Themen" (z:B. Strahlenbelastungen, Zulassung von Medikamenten, Impfstoffen...) fehlen mir ausreichende wissenschaftliche Unterlagen, medizinische Kenntnisse und vor allem die zeitlichen Ressourcen, mich damit zu befassen - dafür gibt es ausreichend andere "Informationsforen" und kompetente Beratungsstellen. Ich ersuche daher, sich bei meiner kostenlosen Beratungshotline nur auf meine Kernkompetenz "Wohngesundheit" zu  beziehen!

    Ich beschränke mich in der nachfolgenden Auflistung auf inzwischen eindeutig nachgewiesene Fehlentwicklungen der letzten Jahrzehnte, mit deren  Folgen ich in dieser Zeit im Rahmen meiner Beratungen konfrontiert worden bin.

    Formaldehyd  (nach wie vor berufen sich nahezu alle Holzwerkstoffhersteller auf ein Kennzeichnungssystem (E1), welchess internationale Grenzwerte ignoriert)

    Styrol (hier wird von Gutachtern und Arbeitsmedizinern in konkreten Fällen die krebserzeugende Wirkung (ähnlich wie bei Benzol)  - z.B. für Knochenmarkskrebs -unter Berufung auf veraltete "Fachliteratur" geleugnet)

    PAFS  trotz internationaler Warnungen gibt es nach wie vor verpflichtende Prüfungen nur für Trinkwasser (bei Verdacht zunehmend auch für Lebensmittel), nicht aber für Produkte des Alltags (Bau- und Einrichtungsprodukte, Textilien, Schuhe und zahlreiche weitere Produkte des Alltags). Ein europäisches (angedachtes) Verbot wird noch Jahre auf sich warten lassen.Ebensi wie bei Glyphosat konnte nachgewiesen werden, dass Studien zu den Gesundheitsgefahren von den Herstellern teilweise jahrzehntelang verheimlicht wurden. Siehe auch Beispiele "jahrzehntelange Ignoranz")

    Nanoplastik  Produkte aus recycelten PET-Flaschen (z.B. Teppiche, Textilien) werden sogar als besonders "nachhaltig" beworben.

     

    Ohne Bekanntgabe der Wirkstoffe sogar ausdrücklich beworben - Produkte mit

    Antibakterielle Produktausstattungen

     

    Auch zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftwerken fehlen noch ausreichende (unabhängige!) Risikobewertungen - siehe dazu Zusammenfassung "Gesundheitsrisiko Schall"  (diese ist lediglich eineInformationssammlung/auch hier fehlt mir jegliche medizinische Kompetenz- ebenso wie zu Fragen unterschiedlicher Strahlenbelastungen! Ich verweise in diesen Informationssammlungen stets auf kompetente Beratungsstellen!)

     

    Diese "lobbygesteuerte" Politik finden wir auch 2024 in vielen europäischen Ländern wieder- beispielsweise beauftragte der Bundestag ausgerechnet die Lobbyinstitution der Telekommunikationsindustrie mit einer "Risikobeurteilung!" (Juni 2021)

    Weitere Beispiele (!)

    ·         Asbest

    ·         Bisphenol A, F und S

    ·         Elektromagnetische Belastungen

    ·         Formaldehyd

    ·         Flammschutzmittel am Beispiel HBCD

    ·         Holzschutzmittel

    ·         Infraschall

    ·         Isocyanate

    ·         Isothiazolinone

    ·         Nanoplastik

    ·         Nanosilber

    ·         PAK

    ·         PCB

    ·         PFAS

    ·         Pyrethroide- Permethrin (nach wie vor nicht "verboten")

    ·         Radon

    ·         Titandioxid

    ·         Tonerstäube

    ·         Trinkwasserleitungen

    ·         Weichmacher

    ·         Woolit

     

    Dies betrifft aber nicht nur Themen aus dem Bauwesen – sondern alle Bereiche des Alltags, hier nur beispielhaft aufgezählt:

    ·         Amalgam- Quecksilber

    ·         Contergan

    ·         Schadstoffe in Adventkalendern

     

    ·         Atomkraft - der problemlose Stromlieferant

     

    Versprechen europäischer Regierungsvertreter, mit "Reach" würde zumindest ein bessere Kennzeichnung "gefährlicher Stoffe" ermöglichst (siehe auch UBA, BfR), stellen sich in vielen Fällen ebenfalls als Fake" dar: 

    "Mindestens ein Drittel der seit 2010 in Europa hergestellten oder importierten 1.814 Chemikalien mit einem hohen Produktionsvolumen (mehr als 1.000 Tonnen pro Jahr) verstößt gegen die europäische Chemikalienverordnung (REACH) und ist damit nach EU-Recht illegal." Quelle: Euractiv  29.10.2018 (Originalbericht in Englisch)

     

    Im Januar 2019 "überrascht" erneut das Verkehrsministerium mit international "abgelehnten" Gutachten einiger "Lobbygesteuerten" Gutachter (Feinstaub-Debatte)-  bereits 2017 bewies dieses Ministerium, was die Verantwortlichen in diesem Ministerium  vom Europäischen Vorsorgeprinzip (Ministerium zu Gesundheitsrisken bei 5G). Auch damals sollten "Grenzwerte" im Interesse der Industrie "erhöht" werden.

     

    Auch der BUND - Friends of Earth

    fordert eine konsequentere Umsetzung von Reach uns verweist auf über 2000 gefährliche Chemikalien, die noch immer  im Gebrauch sind. (Bericht: 07.06.2017)

    Vor allem der europäischen Chemikalienbehörde ECHA (auch verantwortlich für die erneute Zulassung von Glyphosat) wirft er vor, auch Dossiers mit unvollständigen Datensätzen zu akzeptieren. 

     

    Falsche Gutachten in zahlreichen weiteren Fällen:

    Bei unserem ehrenamtlichen Einsatz für Chemikaliensensitive, umwelterkrankt verursacht Behinderte,  Schadstoff- geschädigte Lehrer und Schüler,  erfahren wir immer wieder unverständliche Vorgangsweisen von Gutachtern und Behörden:

    Siehe dazu:

    ·         Die häufigsten Tricks von Behörden und manchen Gesundheitsämtern

    ·         Bagatellisierung von Messergebnissen

    ·         Behinderte Menschen werden mit falschen Gutachten geprellt

     

    Nichtbeachtung von wissenschaftlichen Warnungen:

    Das gleiche gilt für 

    auch hier wird mit der bereits stattgefundenen Markteinführung ohne ausreichender Erforschung der gesundheitlichen Folgen (internationale Ärzteappelle verhallen ungehört!) massiv gegen das Europäische Vorsorgeprinzip  verstoßen und werden damit von Herstellern, Forschern und der Bundesregierung europäische Gesetze gebrochen.

     

     

    Siehe auch EGGBI Diskussionsseiten und geforderte Konsequenzen

     

     

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    .

     

     

    PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)

    Neue Omics-Methoden verbessern Analyse der zellulären Wirkung am Beispiel 

    Benzo[a]pyren:

    "Die Wissenschaftler haben die Wirkung von Benzo[a]pyren als Modellsubstanz in Zellkulturen genauer untersucht. Benzo[a]pyren ist eine der am längsten bekannten und untersuchten krebserregenden Substanzen. Nach heutigem wissenschaftlichem Kenntnisstand gibt es keine Dosis ohne Wirkung, d.h. dass jede Menge schädlich sein kann.

    Idealerweise sollten Verbraucher mit solchen Stoffen überhaupt nicht in Kontakt kommen."

    Bericht

     

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    Weitere Beispiele jahrelang unterschätzter Gefahren: 

     

    PCB - deutsche Richtwerte liegen um den Faktor 50 über den WHO Empfehlungen

     

    Entwarnung gibt Bayerns Verbraucherminister 2009 für Tausende Gebäude

    Dazu die  Pressemeldung: Sinner vergleicht das Gesundheitsrisiko durch die PCB-Altlasten mit dem Rauchen einer Zigarette pro Jahr.

     

     Siehe dazu auch: Bagatellisierung von Messergebnissen an Schulen und KITAS

     

    Umweltbundesamt, Jochen Flasbarth 20.08.2013:

    "PCBs sind ein Negativbeispiel für unzureichendes, zu spätes Chemikalienmanagement: Mehr als 60 Jahre sind von den ersten Hinweisen bis zur Unterzeichnung der Stockholm-Konvention vergangen. So lange darf es bei heute bekannten besonders Besorgnis erregenden Stoffen mit ähnlichem Gefahrenprofil nicht dauern!"  Rede zum PCB Management

     

    Ein beunruhigendes  Bild ergaben 2016 Recherchen von Plus Minus:

    PCB-haltiges Material in jeder dritten Schule

    Große Mengen PCB befinden sich in Gebäuden, die vor 40 bis 50 Jahren errichtet wurden. Circa 50 bis 80 Prozent der PCB-haltigen Fugenmassen und Farbanstriche wurden bis heute nicht entfernt. Das geht aus einer Analyse für das Umweltbundesamt hervor. Demnach befindet sich in jeder dritten Schule in Deutschland PCB-haltiges Material.

    Richtlinie erlaubt hohe PCB-Konzentration

     

    Ob ein Gebäude saniert werden muss, entscheiden Experten gemäß PCB-Richtlinie. Sie orientiert sich an Einschätzungen aus dem Jahr 1994 und verharmlost die Gefahren von PCB, heißt es in einer Analyse für das Bundesumweltamt. Die aktuell gültige PCB-Richtlinie mutet Raumnutzern eine PCB-Konzentration in der Atemluft zu, die um den Faktor 50 über dem Wert liegt, den die Weltgesundheitsorganisation WHO seit 2003 für tolerabel hält.

     

    Eine Anfrage von Plusminus zur veralteten PCB-Richtlinie wurde im März auf der Bundesbauministerkonferenz behandelt. Doch keine der gestellten Fragen konnte die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz beantworten. Das Gremium, das die PCB-Richtlinie damals ausarbeitete, sei zwischenzeitlich aufgelöst worden. Eine fachlich fundierte Stellungnahme sei daher nicht möglich. Die inhaltliche Aktualität der Richtlinie wolle man überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen veranlassen.

     

    Anders sah dies bereits 1992 das Amtsgericht Wiesbaden: 

     

    Jäger weist nun zusätzlich auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden  vom  26.

    August und 7. September 1992 hin (Az III/ 1 G 398/91 und Az III /1 G 1011/91, die beide das gleiche feststellen: Ab 1000 Nanogramm PCB-Konzentration in der Innenluft müsste sofort die Bauaufsicht einschreiten. Also ab einem Wert, der unter den 3000 der hessischen PCB-Richtlinie liege. Textquelle  (Experte mit "G´Schmäckle")

     

    Aussage Plus Minus zu Sendung am 23.03.2016      Sendung Youtube

    "Grenzwerte nach Machbarkeit bei PCB" 6.12.2014

    Siehe dazu auch Termine ,

    Umwelterkrankungen und Krebs und  

    EGGBI_ Raumschadstoff PCB)

     

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    Holzschutzmittel

    Lange Zeit gesetzlich sogar vorgeschriebener Holzschutz erwies sich im Holzschutzmittelprozess (bisher größter deutscher Umweltprozess) als Verursacher von unzähligen dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen)

    http://www.zeit.de/1993/22/der-dritte-durchbruch

    Siehe dazu auch Vorwort zu "Holzschutzmitteln"

    Auch die Holzschutzmittel "Neu" enthalten an Stelle der inzwischen verbotenen Wirkstoffe Lindan, PCP nach wie vor äußerst umstrittene Inhaltsstoffe wie zum Beispiel Propiconazol.

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    Weichmacher

    Beispiel: Bisphenol A

    1) Stellungnahme 17.4.2003 Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR):

    "Bisphenol A wird gegenwärtig auf europäischer Ebene im Hinblick auf ein gesundheitliches Risiko bewertet. Im Vordergrund stehen dabei seine östrogene Aktivität als sogenannter „endocrine disruptor“ sowie mögliche Auswirkungen auf die Entwicklung des männlichen Reproduktionssystems.

    BPA hat eine geringe akute Giftigkeit, es gibt weder Hinweise auf Krebs auslösende noch auf Frucht schädigende Eigenschaften. Erbgut schädigende (genotoxische) Wirkungen waren bislang nur aus Zellkultur-Versuchen, nicht aber aus Tierversuchen bekannt. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der Europäischen Union (SCF) hat BPA deshalb als nicht genotoxisch eingestuft." Quelle

    2) Stellungnahme 22.05.2005 Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR):

    "Bisphenol A hat eine geringe akute Giftigkeit, es gibt weder Hinweise auf Krebs auslösende noch auf Frucht schädigende Eigenschaften. Die Substanz gehört aber zu den sogenannten „endocrine disruptors“, das sind Stoffe, die im Organismus östrogen wirken können. (Quelle)

    3) Stellungnahme 29.07.2010 Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR):

    "Aus Sicht des BfR lässt sich aus den beiden neuen Studien kein Verdacht auf ein spezifisches schädigendes Potenzial von Bisphenol A für Verhalten und neurologische Entwicklung ableiten." 

    Trotz jahrelanger Warnungen beispielsweise des BUND kommt es erst schrittweise ab 2015 zu einer europaweiten Grenzwertsenkung - und in manchen Ländern zu Einsatzverbot (Beispiel Frankreich: Verbot für Lebensmittelverpackungen) in definierten Produktgruppen,

    Noch 2007 erhöhte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Grenzwert von BPA von 10 µg pro kg Körpergewicht auf 50 µg/kg Körpergewicht! (Quelle)

    4) Stellungnahme 19.02.2015 Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR):

    Kein Gesundheitsrisiko für Verbraucher durch Bisphenol A-Exposition - BfR unter stützt die Einschätzung der EFSA-Neubewertung 

    (Quelle BfR - 2015)          siehe dazu auch TV Bericht

     

     

    Eine gänzlich andere Einstufung macht der BUND aber auch das Umweltbundesamt

    Nach wie vor finden sich viele dieser Stoffe nicht nur in Kunststoffen (PVC) sondern auch in Lacken, Farben und anderen Produkten. 

    Siehe auch EGGBI Gesundheitsrisiken aus PVC und Weichmachern

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    Pyrethroide - Permethrin

    ".......lässt sich bei fachgerechter

    Ausrüstung von Teppichen und Teppichböden eine nennenswerte Exposition für die Bewohner nicht ableiten. Das BfR sieht unter diesen Bedingungen kein Gesundheitsrisiko für die Bewohner".(Quelle)

     

    Zitat Schadstoffberatung Tübingen:

    "Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist vom Kauf oder der Verwendung von Teppichen oder Teppichböden mit vorbeugender Ausrüstung abzuraten. Beim Kauf sollte ggf. eine entsprechende schriftliche Bestätigung gefordert werden.

    Als problematisch ist die Tatsache anzusehen, dass für die Vergabe des Qualitätszeichens "Wollsiegelqualität" eine vorbeugende Motten- und Käferschutzausrüstung (meist auf Pyrethroidbasis) erforderlich ist." (Quelle Schadstoffberatung Tübingen)

    "Eine Belastung der Luft bzw. des Hausstaubs kann durch Faserabrieb erfolgen. Vor allem krabbelnde Kleinkinder können über den Haut- oder Hand-Mund-
    Kontakt diese Stoffen ausgesetzt sein." (Quelle: WWF Studie "Pestizide im Haushalt"; Seite 15)

     

    Wir gehen bei unseren Beratungen und Produktempfehlungen von einem erhöhten Schutzbedürfnis unserer Klientel (junge Familien mit Kleinkindern im "Krabbelalter", Allergiker, Chemikaliensensitive, Umwelterkrankte) aus und lehnen daher den Einsatz von Pyrethroiden grundsätzlich ab.

    EGGBI Stellungnahme zu Pyrethroiden

     

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    Formaldehyd

    Lange eingesetzt in vielen Klebern, Holzwerkstoffen; erst jetzt erfolgt eine relevante Einstufung bezüglich „Krebsverdacht“. – noch 2006 hatten Umweltbundesamt und das Bundesamt für Risikobewertung eine Verschärfung der Formaldehydrichtwerte als nicht erforderlich bezeichnet. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/Formaldehyd.pdf .

    Im selben Jahr forderte natureplus, (ein Zusammenschluss internationaler Fachinstitute) bereits strengere Richtwerte.

    https://www.baulinks.de/webplugin/2006/1402.php4 

    Immerhin wurde inzwischen der Richtwert minimal reduziert:

    "Ausgehend von einer NOAEC von 0,63 mg/m3 für Reizwirkungen beim Menschen, eines Faktor von 1 für die Zeitextrapolation sowie eines Faktor von 5 für die interindividuelle Variabilität leitet der Ausschuss einen Richtwert I (Vorsorgewert) von 0,1 mg Formaldehyd/m3 Innenraumluft ab. Nach Auffassung des Ausschusses sollte die Konzentration von 0,1 mg Formaldehyd/ m3 Innenraumluft auch kurzzeitig, bezogen auf einen Messzeitraum von einer halben Stunde, nicht überschritten werden." Bundesgesundheitsblatt 2016 · 59:1040–1044

    Gerade in Schulen, Kitas werden aber Werte um die 100 µg/m³ nach wie vor von manchen Gutachtern, Amtsärzten und Gesundheitsämtern als gesundheitlich völlig unbedenklich dargestellt, obwohl die Belastung hier auf jeden Fall mehrer Stunden am Tag betrifft.

    Infos zu international teilweise wesentlich strengeren Werten bzgl. Baustoffemissionen und Raumluftbelastung

     

     

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    Flammschutzmittel (am Beispiel HBCD)

    für die es teilweise trotz höchster gesundheitsgefährdender Einstufung jahrelange "Ausnahmeregelungen" zum allgemeinen Verbot gibt - aber auch für die "Ersatzstoffe" beispielsweise von HBCDD sind bis heute nicht entsprechende gesundheitlich bewertbare Informationen erhältlich. (Flammschutzmittel)

    Noch 2005 behaupteten Umweltbundesamt und Bundesinstitut für Risikobewertung:

    "Rückstände von Flammschutzmitteln in Muttermilch sind für gestillte Säuglinge in Deutschland kein Gesundheitsrisiko. Das zeigt eine Studie, die im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erstellt wurde." Quelle 

    Etwas anders präsentiert sich die Einschätzung von HBCD in einer Internetaussage des Umweltbundesamtes vom 29.05.2013:

    „Die drei am häufigsten verwendeten bromierten Flammschutzmittel waren im Jahr 2008 Tetrabrombisphenol A (TBBPA), Decabromdiphenylether (DecaBDE) und Hexabromcyclododecan (HBCD). Alle drei Chemikalien sind in der entlegenen Polarregion und der Muttermilch nachweisbar und sollten aus Sicht des Umweltbundesamtes nicht eingesetzt werden. Darüber hinaus sind sie in unterschiedlichem Maß giftig für Gewässerorganismen und haben möglicherweise langfristig schädliche Wirkungen auf Mensch oder Umwelt“ Quelle

    siehe auch

     

     

    und Lobbyarbeit contra Gesundheitspolitik

    EU- Verbote für Giftstoffe - ein "zahnloser Tiger?"

     

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    Asbest

    Langzeitwirkung - jahrzehntelang wurden "Warnungen" nicht ernstgenommen - erst 1993 reagierte der Gesetzgeber in Deutschland mit einem Verbot, 2005 die EU. 

    Gerade in den letzten Jahren – viele Jahre nach dem Verbot von Asbestprodukten – treten erst jetzt die meisten Fälle von Asbestose auf

    siehe dazu Informationen zu Asbest

     

    Auch die Einstufung der "Biolöslichkeit" der Mineralfaser "Neu" stößt bei manchen Umweltmedizinern auf Kritik - hier wird es erneut wieder sehr lange dauern, um eine "eventuelle" verbleibende Gesundheitsgefährdung nachzuweisen - zumal es im Bereich Forschung meist auch an den finanziellen Mitteln für solche Projekte fehlt, die nicht im Interesse einer zur Mitfinanzierung gewünschten (erforderlichen) Industrie liegen.

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    Isocyanate

    In den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wird hingewiesen, dass es bei manchen Schadstoffen

    (als Beispiel aufgeführt werden dabei Isocyanate: diese werden unter anderemauch bei der Verklebung von OSB Platten eingesetzt; eine Messung auf möglicherweise freigesetzte Isocyanate ist daher bei OSB- Emissionsprüfungen unverzichtbar)

    auch bereits bei geringsten Dosierungen zu Erkrankungen kommen kann. Zitat:: 

    „Es wurden auch Erkrankungsfälle beschrieben, bei denen eine Exposition messtechnisch nicht nachgewiesen werden konnte. Bereits sensibilisierte Personen können auf Expositionen deutlich unterhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte reagieren. Für einige Isocyanate liegen Hinweise auf krebserzeugende und mutagene Wirkungen vor“. (Seite 4 TRGS)

    Siehe dazu auch EGGBI Diskussionsseite 

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    Isothiazolinone

    Erst durch einen Medienbericht (kranke Schüler) wurde der "Blaue Engel" veranlasst, ab Februar 2018 keine Wandfarben mit Isothiazolinonen mehr auszuzeichnen.  Infos dazu unter EGGBI: Isothiazolinone

    nach wie vor enthalten aber die mit Blauem Engel ausgezeichneten Produkte in den regalen natürlich diese stark allergenen Stoffe. 

    Jahrelang besteht zwar bereits eine Kennzeichnungspflicht beim Einsatz von Isothiazolinonen ("allergenisierend") - bei den Richtwerten, LCI, AgBB wurde zwar ein strenger Satz bei CMIT/MIT festgelegt (1 µg/m³) BIT und MIT wurden aber "verharmlost" (100 µg/m³!) und selbst vom "Blauen Engel" akzeptiert.

    Diese Differenzierung in der gesundheitlichen Bewertung für Bauprodukte in der Prüfkammer

    wurde aber von vielen Gutachtern auch bei der Bewertung von Raumluftwerten praktiziert.

    Bei erhöhten Konzentrationen und damit  verbundenen gesundheitlichen Beschwerden von Gebäudenutzern sahen selbst "Universitätsinstitute" und Gesundheitsämter bei BIT und vor allem ("nur") MIT oft  auf Grund dieser "Unterscheidung" bei der Bewertung keinerlei Handlungsbedarf.

    Uns liegt ein Patientenbericht vor, bei der einer schwangere Büroangestellten mit Beschwerden im nachgewiesen MIT belasteten Büro "Einbildung" seitens der Klinik vorgehalten wurde.

    Offensichtlich war man in der Vergangenheit auch hier bei den "Richtwerten" viel zu großzügig:

    Die Unterscheidung war offensichtlich nicht gerechtfertigt!

    Zitat:

    Aufgrund tierexperimenteller Ergebnisse war bislang eine unterschiedliche Wirkungsstärke von CMIT und MIT angenommen worden. Der Europäische Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (EU-SCCS 2015) kam jedoch aufgrund epidemiologischer Beobachtungen zur Häufigkeit einer Kontaktdermatitis zu dem Schluss, das MIT und CMIT als etwa gleich stark wirkend angesehen werden können. Im Hinblick auf die Ableitung von Richtwerten eröffnet sich damit die Möglichkeit, Richtwerte für die Summe CMIT und MIT in der Innenraumluft (anstelle eine festen Gemisches, das in der Innenraumluft jedoch nicht mehr vorkommt) abzuleiten.Quelle UBA

    Offen bleibt für den Verbraucher derzeit die Frage, wie Hersteller und "Gütezeichen" künftig mit diesen "Neuerkenntnissen" umgehen werden.

     

     

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    E-Zigaretten

    Hier wurde erneut eine "Markteinführung" geduldet, ohne Berücksichtigung des Europäischen Vorsorgeprinzips - nämlich "zuerst die gesundheitliche Unbedenklichkeit nachweisen" - und erst dann eine Markteinführung genehmigen.

    Inzwischen sind die gesundheitlichen Risiken zwar allgemein bekannt - die Produkte werden aber nach wie vor verkauft.

    Neue Studie: "E-Zigaretten so schädlich wie Tabak" (SWR 2,17.12.2019)

    siehe dazu auch Ökotest Dezember 2019

    Mit dem hier zitierten Forschungsberichts "überholen" sich auch ältere Gutachten, die von den Vertreibern genre zitiert werden (wer war Auftraggeber solcher Studien?), und von absoluter "Unbedenklichkeit" sprechen.  

    "Auch das Rauchen von E-Zigaretten erhöht das Risiko für chronische Lungenkrankheiten wie Asthma, Bronchitis und beschädigte Lungenbläschen beträchtlich. Zu diesem Schluss kommt eine große Studie der University of San Francisco. Wer Verdampfungszigaretten raucht, besitzt demnach ein um ein Drittel höheres Risiko, eine Lungenerkrankung zu erleiden, als Nicht-Raucher. Bei Tabak-Rauchern ist das Risiko sogar 2,6 Mal so hoch."

     

    Anders als beispielsweise in Kalifornien wissen wir noch von keinen Bestrebungen seitens der Politik (Verbraucherschutz, Risikoforschung, Umweltbehörden, Gesundheitsbehörden), den Vertrieb dieser Produkte zu verbieten - wie so oft fehlt eine verantwortungsvolle (industrieunabhängige!) Risikoforschung. 

    Siehe dazu auch "die gekaufte Wissenschaft".

    Präventiver Verbraucherschutz ist nach wie vor offensichtlich ein Fremdwort!

    Besonders zu beachten:

    Für die zunehmende Zahl der "Duftstoffallergiker" (laut Umweltbundesamt mehr als 1/2 MIllion in Deutschland) - natürlich aber auch für andere Passivraucher (Kleinkinder, Schwangere, Chemikaliensensitive) stellen die E-Zigaretten erneut eine wesentliche weitere Belastung dar - auch hier sollte der Nichtraucherschutz Priorität vor Geschäftsinteressen und Lobbyisten haben.

     

    Weitere Infos:

    "Wie schädlich sind E-Zigaretten" (NDR 7.10.2019)

    "Schädlich und krebserregend" (18.12.2019)

     

     

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    Trinkwasserleitungen

    Trotz Einsatz geprüfter "Leitungen" (DVGW; TVO) gibt es auch in Neubauten immer wieder Geruchs- und Geschmacksprobleme beim Trinkwasser - aktuell liegen uns noch ungeklärte Reklamationsfälle bei diversen Kunststoffleitungen vor. Siehe auch: Gesundheitsverträgliche Trinkwasserleitungen

    Auch hier empfehlen wir, unabhängig von diversen "Zertifikaten" tatsächliche aktuelle(!) Prüfberichte zu fordern und spätere Reklamationen zu vermeiden.

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    Elektromagnetische Belastungen

    Nur schrittweise werden dazu die gesundheitlichen Risiken eingeräumt - unterschiedlichste "Grenzwerte" in den verschiedenen Ländern beweisen die massive Einflussnahme der Industrie in die Politik.

    Anders als manche Landes- Umweltministerien versucht hier beispielsweise des Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)gesundheitliche Risiken zu bagatellisieren und mittels "Forschungsberichten" eine Senkung von Grenzwerten so lange als möglich im Interesse der Industrie hinauszuzögern. 

    Zitat:

    "Die in der Umwelt vorkommenden Feldintensitäten liegen im Mittel weit unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen. Dies gilt auch für ungeborene Kinder."(BfS, Seite 27)

    Mobilfunk

    Allgemein kann man sagen, dass Mobiltelefone kein geeignetes Spielzeug für Säuglinge und Kleinkinder darstellen – schon wegen des ungeeigneten Materials und eventuell verschluckbarer Kleinteile. Die Frage, ob Kinder gegenüber den hochfrequenten elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks empfindlicher als Erwachsene sind, ist wissenschaftlich nicht geklärt. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens sind gesundheitsschädliche Wirkungen durch Mobilfunkfelder nicht zu befürchten. Dies gilt für die Benutzung von Mobiltelefonen genauso wie für den Fall, dass sich die Wohnung in der Nähe eines Mobilfunkmastes befindet.(UBA, BfS, BfR, Seite 75)

    Kein gesundheitsrelevanter Einfluss (BfR Homepage Juni 2016)

     

     

    Erst unter dem Druck der Öffentlichkeit wurde im Juli 2015 erstmals seitens des BfS eine tumorbeschleunigendes Potential der Mobilfunkstrahlung zugegeben!

     

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    WOOLIT

    Hier wurde ein Produkt mit öffentlichen Mitteln entwickelt (gefördert vom Umweltbundesamt und unterstützt von zahlreichen Behörden aus Hessen) welches letztendlich "Giftmüll" in Tausende von Häusern eingebracht hat. (Infos dazu)

     

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    Radon

    Seit Jahrzehnten als krebserzeugend erkannt, (zweithäufigste Ursache von Lungenkrebs nach Nikotin) gibt es - anders als in der Schweiz erst ab 2018 EU weite Grenzwerte für Radonbelastungen in Gebäuden. Mehr Infos

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    Grobe Fehleinschätzung von gesundheitlichen Risiken incl. staatlicher Beschwichtigungen zuständiger Institutionen gibt es aber auch immer wieder bei vielen anderen Produkten des Alltags, bei Pflanzengiften, Lebensmitteln und Lebensmittelverpackungen, Medikamenten, Elektrogeräten

    Aktuelles Beispiel 2015/2016 Diskussion um ein Pflanzenschutzmittel:

    Glyphosat

    Siehe dazu auch:

    Glyphosat- Beispiel erfolgreichen Lobbyismus

     

     

     

    Mit nicht verantwortbarer Begründung wird derzeit versucht, eine erneute europäische Zulassung für das "Pflanzenschutzmittel" Glyphosat zu rechtfertigen:

    Obwohl die Internationale Krebsforschungsagentur IARC in einem umfassenden Bericht zum Ergebnis kam 

    "dass es beim Menschen Non-Hodgkin-Lymphome und Lungenkrebs hervorrufen und aufgrund „überzeugender Evidenz“ dafür, dass es bei Tieren Krebs erregen kann."  

    (siehe dazu auch: Q&A on Glyphosate)

    und in die Kategorie 2A (wahrscheinlich krebserregend) einstufte, zerstreut das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die Bedenken mit der Aussage: 

    dass „nach derzeitiger wissenschaftlicher Kenntnis bei bestimmungsgemäßer Anwendung von

    Glyphosat kein krebserzeugendes Risiko für den Menschen zu erwarten ist“.

    ebenso wie die kanadische Behörde "Health Canada": 

    es sei „unwahrscheinlich“, dass Glyphosat ihrer Gesundheit schade, „wenn sie es vorschriftsgemäß anwenden“.

    Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nutzte für seinen Bewertungsbericht über das Pflanzengift Glyphosat offenbar auch Leserbriefe(!) von MitarbeiterInnen des Konzerns Monsanto als "Studien". (22.7.2015 Umweltinstitut München)   

    Nach wie vor wird dieser Bericht des BfR an die Europäische Kommission trotz Aussagen zu voller Transparenz  "nicht veröffentlicht" -  siehe dazu EGGBI Schriftverkehr mit BfR

    Von EFSA erhielten wir eine Antwort (mit noreply Mail-Adresse) mit einer Reihe von Links - leider alle nicht aufrufbar.

     

    Muss es auch hier erneut nach jahrzehntelanger Diskussion zu massiven gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung (der Einzelverbraucher kann die "zitierte bestimmungsgemäße Anwendung" ja überhaupt nicht beeinflussen, der Gesetzgeber bei der großflächigen Anwendung keineswegs garantieren!) kommen? - mit

    "Glyphosat in Muttermilch" /Süddeutsche Zeitung, 26.6.2015) und als Krebserreger (siehe auch Artikel "Krebserreger Glyphosat") - nur um einem Konzern mit offensichtlich guten Verbindungen zu Politik und Behörden auch in Zukunft Milliardengewinne zu sichern - und dies mit "staatlicher Unterstützung" (Duldung) anstatt das Vorsorgeprinzip gelten zu lassen? („Ärzte gegen Glyphosat“ )

    Erstaunlich im Zusammenhang mit der „Geheimsache Glyphosat“  (Süddeutsche Zeitung) die Aussagen des BfR: 

    Die Bewertung von Glyphosat durch das BfR ist transparent und unterlag sowohl einem „Peer Review“ durch die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten als auch einem öffentlichen Konsultationsverfahren. Im Februar 2015, also vor der Einstufung durch die IARC, fand eine Expertendiskussion der EU unter Leitung der europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) statt. Dabei wurde die Bewertung des BfR diskutiert, einschließlich der Bewertung von Glyphosat als nicht krebserzeugend.“  (Zitat aus Quelle BfR)

    Bei solcher "Transparenz" dürfte es wohl - anders als bei der SZ beschrieben - kein Problem sein, den kritisierten Bericht offenzulegen  - nicht erst unter Berufung auf das  „Informationsfreiheitsgesetzes“ http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifg/gesamt.pdf

    Eine ähnliche Verharmlosung durch das BfR finden wir auch bei Aussagen in der Vergangenheit zu Formaldehyd,  aber vor allem auch zu Weichmacher (Bisphenol A ) und Flammschutzmittel  (HBCD) .

     

    Noch immer wird von zahlreichen Herstellern versucht, dem Verbraucher mit dem Hinweis auf "Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte", "Reachkonfomität" etc. eine seriöse Produktinformationen mit kontrollierten Inhaltsdeklarationen und glaubwürdigen Emissionsaussagen (Einzelwerte!) zu verweigern. 

    «Gesetzlich festgelegte Grenzwerte beschreiben nicht die Grenze zwischen giftig und nicht giftig», erklärt Hensel. «Es sind politisch gemachte Handelsstandards, die aber selbstverständlich gesundheitliche Aspekte berücksichtigen.» (Prof. Andreas Hensel, Präsident des Bundesinstituts für Risikobewertung in Berlin)  ?????   Quelle 

     

     

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    Grenzwerte für Quecksilber

     

    Siehe auch Zusammenfassung Quecksilber- Amalgam (in Vorbereitung)

     

    Quecksilber ist bekanntlich ein wesentlicher Verursacher von Umwelterkrankungen bis hin zu MCS - und Belastungen des Gehirns; (Gift fürs Gehirn) entsprechend kritisch sollten hier Gesetzgeber bei der Ermittlung von Grenzwerten sein.

    Nunmehr will die EU die aktuellen Grenzwerte sogar noch erhöhen:

    Warum also will die EU-Kommission die Quecksilber-Grenzwerte trotzdem abschwächen? Wahrscheinlich ahnen Sie schon die Antwort: Es sind vor allem wirtschaftspolitische Gründe. Denn der im Moment geltende Grenzwert für größere Raubfische (1 Milligramm pro Kilogramm Fisch) führt aufgrund der tatsächlich hohen Belastung der Fische dazu, dass etwa die Hälfte dieser Fische nicht verkauft werden darf. Die Lösung der EU-Kommission: Man verdoppelt diesen Grenzwert einfach auf zwei Milligramm pro Kilogramm Fisch - und schon dürfen die meisten Fische legal verkauft werden. Im Gegenzug soll der Grenzwert für einige kleinere, insbesondere Plankton fressende, Fische verschärft werden. Ein klares Ablenkungsmanöver: Denn diese Fische sind ohnehin deutlich weniger mit Quecksilber belastet. Weder den derzeit geltenden noch den geplanten niedrigeren Grenzwert werden sie überschreiten. Quelle Foodwatch, 17.03.2017

    Dazu Aussagen des Umweltbundesamtes:

    Um Raubtiere zu schützen, die sich ausschließlich von mit Quecksilber belasteten Fischen ernähren, wurde das Umweltqualitätsziel der Wasserrahmenrichtlinie für Quecksilber in Fischen auf 20 Nanogramm/Gramm Frischgewicht festgelegt. Also auf einen Wert, der deutlich niedriger ist als die Quecksilber-Lebensmittelgrenzwerte für Fische. Quecksilber schädigt das Nervensystem, daher können Folgen dieser chronischen Belastungen Verhaltensveränderungen der Tiere sein. Auch verminderte Fortpflanzungsraten durch Quecksilberbelastung sind bekannt.

     

    Zum Schutz dieser Spitzenprädatoren hat die Wasserrahmenrichtlinie für Quecksilber eine Umweltqualitätsnorm von 20 Nanogramm pro Kilogramm Fisch festgelegt. Fast alle Fische in Deutschland überschreiten diesen Wert. Ein Risiko für Spitzenprädatoren, die sich ausschließlich von Fischen ernähren, kann also derzeit nicht ausgeschlossen werden. (Quelle)   

    20 Nanogramm = 

    0.00002 Milligramm    pro kg      in Fischen für Raubtiere UBA Zielwert

    1,0000   Milligramm    pro kg       in Fischen für Menschen = bisheriger Grenzwert –

    künftig 2 mg?

    Umrechnungstabelle

     

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    Tonerstäube

    Gefährliche Desinformation: Bundesanstalt bestreitet Krebsgefahr durch Toner 

    Weitere Infos zum Thema Gesundheitsrisiko durch Tonerstäube und Laserdrucker 

     

    Hier ist es offensichtlich der Industrielobby wiederholt gelungen, eine "kritischen" Satz zu entfernen -

    Beispiele

    • In der Version 22.11.2016  einer Information der Bundesregierung  wurde ein wichtiger Hinweis auf Laserdrucker aus der Originalversion vom 25.08.2016 bereits gelöscht.

    Originalversion:

    "Der meiste Feinstaub entsteht durch Abrieb von Kupplungen, Bremsbelägen und Reifen. Gefahr lauert jedoch auch in Innenräumen: Kerzen, schlecht gewartete Staubsauger und Laserdrucker setzen Feinstaub in ultrafeiner Partikelgröße frei - die besonders gefährlich ist.

    Er dringt in Bronchien und Lungenbläschen vor. Die ultrafeinen Partikel schaffen es sogar in den Blutkreislauf. Die Folgen reichen von Atemwegsentzündungen über Thrombosen bis hin zu Lungenkrebs."

    (Bundesregierung - Luftverschmutzung macht krank25.08.2016

     

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    Falsche Einschätzung des Gesetzgebers gab/ gibt es bekanntlich auch immer wieder bei Medikamenten:

     

     

    Contergan

    galt viele Jahre als „unbedenklich“–

    Bericht auf youtube

    Der Fall Contergan (ARD)

     

    In all diesen Fällen wurden seitens zahlreicher „Fachleute“, vor allem aber auch Behörden die gesundheitlichen Risiken bagatellisiert, warnende Ärzte als „nicht relevant“ dargestellt. 

     

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    Schadstoffe im Olivenöl

    Die Wirksamkeit  staatlicher Institutionen hat sich erneut im aktuellen Olivenölskandalbewiesen  (das Vorgängerinstitut des BfR - Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz) hatte bereits 1995 zum gleichen Problem Stellung bezogen - bis heute ist es aber offenbar Bundesinstituten und Politik nicht notwendig erschieinen, hier regelmäßige staatliche Kontrollen einzuführen.

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    Schadstoffe in Adventkalender

    Erneut wurden bei Kontrollen von Adventkalendern im Dezember 2015 unter anderem krebserzeugende Mineralölrückstände gefunden; die Behörde versuchte aber, die Bekanntgabe der Namen der betroffenen Produkte und Hersteller möglichst über die Weihnachtszeit hinaus zu verzögern, um den Abverkauf der Ware nicht zu verhindern. Pressebericht.

    Bereits 2012 publizierte die Stiftung Warentest ähnliche Ergebnisse (Bericht "Mineralöl aus der Schokolade")

    Als Hauptquelle der Schadstoffbelastung wurde damals Recyclingpapier aus der Verpackung festgestellt:

    Zitat: 

    Der Übergang von Mineralölkohlenwasserstoffen aus der Verpackung in das Lebensmittel Schokolade sei deshalb grundsätzlich unerwünscht und sollte vermieden werden. Wie die Stiftung Warentest bereits bei der Veröffentlichung der Ergebnisse des Adventskalendertests berichtet hat, besteht zurzeit in Deutschland jede zweite Kartonverpackung für Lebensmittel aus recyceltem Altpapier. Quelle

    EGGBI empfiehlt bereits seit Jahren, auch bei Baustoffen für den Wohnungs,Schul- und Kitabau auf Recyclingprodukte zu verzichten - dennoch wird beispielsweiseRecyclingzellulose noch immer vielfach als besonders ökologischer Dämmstoff und Rohstoff für Tapeten - hier sogar Voraussetzung für "Blauen Engel" - beworben.

    Erst unter massivem Druck vor allem von "Foodwatch" wurden vom bayerischen Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz am 16.12. die Produktnamen veröffentlicht!  Pressebericht 

    Eine Klage des Discount Netto gegen die Veröffentlichung wurde erfreulicherweise vom Gericht abgewiesen - offen bleibt die Frage,

    warum das bayerische "Verbraucherschutz"ministerium (bekannt für "unternehmensfreundliche Verzögerungen"!) die Namen nicht sofort nach Feststellung der Belastungen zum Schutz der Verbraucher (Kinder!) veröffentlichte.

     

    23.11.2016 Erneut: "Gefährliches Mineralöl in Adventkalendern"

     

     

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    Bewertung der Innenraumluftqualität durch das Umweltbundesamt

    Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten. Handreichung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden

    Zusammenfassung Seite 992

     

    Die nachfolgende Empfehlung zur Anwendung von TVOC-gilt unter der Voraussetzung,

    dass die toxikologisch begründeten Richtwerte von Einzelstoffen nicht überschritten werden!

    Vor allem bei der Bewertung von Prüfberichten an Schulen wird dieser Hinweis gerne "vernachlässigt!"

     

    Stufe 1: TVOC-Wert           < 0,3 mg/m³:         hygienisch unbedenklich, Zielwert.

    Stufe 2: TVOC-Wert           >0,3–1 mg/m³:     hygienisch noch unbedenklich, erhöhter Lüftungsbedarf.

    Stufe 3: TVOC-Wert           >1–3 mg/m3:        hygienisch auffällig, befristet (<12 Monate) als Obergrenze für Räume, die für einen längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind.

    Stufe 4: TVOC-Wert           >3–10 mg/m3:     hygienisch bedenklich, Raum befristet (maximal 1 Monat) und bei verstärkter Lüftung nutzbar.

    Stufe 5: TVOC-Wert           >10-25 mg/m3:    hygienisch inakzeptabel. Die Raumnutzung ist allenfalls vorübergehend täglich

    1 mg/m³ = 1.000 µg/m³

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    AgBB "Zulassung für Bauprodukte"

    Neben den Hinweis auf oft aussagearme Zertifikate, Deklarationen,  Gütezeichen verweisen viele Hersteller und im "Schadensfall" auch Planer, Architekten auf die Tatsache, ohnedies nur "nach AgBB geprüfte" "zugelassene" Bauprodukte einzusetzen.

    Bedauerlicherweise ist aber die Einhaltung der hier geforderten Werte keinerlei Garantie, dass damit eine wirklich unbedenkliche Raumluftqualtiät erreicht wird  -

    siehe dazu: "Welche Sicherheit bietet die Einhaltung von  "Grenzwerten" wie die von AgBB dem Planer?"

     

    AgBB. (NIK-) Werte dienen ausschließlich der Beurteilung der Emission aus Bauprodukten auf der Basis von Prüfkammermessungen. Im Hinblick auf das von Bauprodukten in Innenräumen erzeugte Vielstoffgemisch stellen NIK-Werte auf Grund ihrer Herleitung und Anwendung eine adäquate Konkretisierung der baurechtlich geforderten Kriterien zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch flüchtige organische Verbindungen dar.

    AgBB Grenzwerte für Bauprodukte

    siehe dazu auch EU- LCI -Bewertung

     

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    Überblick diverser Richtwerte

     

    Verwirrend für den Verbraucher:

    Es werden unterschiedliche Begriffe wie Richtwerte, Leitwerte, Orientierungswerten, Eingreifwerte, Gefahrenwerte für unterschiedliche Stoffe verwendet.

    So gibt es beispielsweise für manche Raumschadstoffe nur Leitwerte, aber keine Richtwerte.

    Beispiel Benzol

    "Der AIR legt als vorläufigen Leitwert eine Konzentration von 4,5 μg/m³ fest. Da es sich um einen krebserregenden Stoff handelt, wird kein Innenraumrichtwert (Vorsorge- oder Gefahrenwert) etabliert."

    Quelle: ARGUK

    Besonderer Interpretaionsbedarf besteht bezüglich der "offiziellen Richtwerte" des Umweltbundesamtes durch manche regionale Gesundheitsämter -

    hier wird immer wieder versucht, die Bedeutung von Richtwertüberschreitungen zu bagatellisieren, indem man diese in Verbindung setzt mit der "Nicht 24 Stunden Aufenthaltszeit" von Schülern in den Klassenzimmern, und damit gesundheitliche Risken auch bei Überschreitungen bagatellisiert.

    Siehe dazu: "Tricks mancher Gesundheitsämter" Punkt 5

     

     

     

     

    Definition Richtwerte I und II

    erstellt vom Ausschuss für Innenraumrichtwerte vormals Ad Hoc Arbeitsgruppe, Umweltbundesamt: 

     

    Richtwert I (RW I)

    Der Richtwert I ist die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch bei lebenslanger Exposition von empfindlichen Personen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Überschreitung ist mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Aus Vorsorgegründen besteht auch im Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II Handlungsbedarf. Der RW I kann als Sanierungszielwert dienen. Er soll nicht ausgeschöpft, sondern nach Möglichkeit unterschritten werden.

    Richtwert II (RW II)

    Der Richtwert II ist ein wirkungsbezogener, begründeter Wert, der sich auf die toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Extrapolationsfaktoren stützt. Bei dem Richtwert II handelt es sich in der Regel um einen Langzeitwert, er kann aber auch als Kurzzeitwert abgeleitet sein und wird in diesem Fall entsprechend gekennzeichnet (RW IIK). Der Richtwert II stellt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft dar, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglich Handlungsbedarf besteht, da diese Konzentration geeignet ist, insbesondere bei Daueraufenthalt in den Räumen die Gesundheit empfindlicher Personen einschließlich Kindern zu gefährden. Der Handlungsbedarf ist als unverzüglicher Prüfbedarf zu verstehen, z. B. im Hinblick auf Sanierungsentscheidungen zur Verringerung der Exposition. Eine Empfehlung zur Schließung von Räumen kann daher notwendig sein.

    Quelle: Umweltbundesamt/ Richtwerte Basisschema (Seite 280)

    Bisher wurden bereits für eine Reihe von Produkten für die Innenraumluft Richtwerte festgelegt -

    Protokolle zu Einzelstoffen

    Aktualisierte Richtwerte:

    _____________

    Auflistung Richtwerte aktuell

    _____________

     

    Frühere Richtwerte siehe  Protokolle der Innenraumluftkommission:    bis 2014    ab 2015

    Wie entstehen diese Richtwerte:

    Toxikologisch abgeleitete Bewertungen führen zur Bildung von Richtwerten, die gesundheitsbezogene Fragestellungen beantworten sollen. Im Experiment werden Versuchstiere verschiedenen hohen Substanzkonzentrationen ausgesetzt um die Konzentrationen zu finden, die keine erkennbaren Effekte auslösen. Ein alternativer Ausgangspunkt für die Ableitungen von Richtwerten sind Erfahrungen aus Arbeitsplatzuntersuchungen, bei denen Menschen relativ hohen Konzentrationen ausgesetzt sind. Um die Wirkungen von Expositionen im Niedrigdosisbereich des Innenraums für empfindliche Bevölkerungsgruppen (Kleinkinder, kranke Menschen) abzubilden, wird mit sog. Unsicherheitsfaktoren gearbeitet. Eine detaillierte Darstellung des Vorgehens für die Ableitung von Richtwerten der sog. Ad-hoc-AG wurde 19969 veröffentlicht.

    Umrechnungstabelle häufig verwendeter Maßeinheiten

    Offene Fragen

    Bei diesen toxikologischen Ableitungen bleibt offen, in wieweit unspezifische Gesundheitsstörungen wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen etc. in einem Tierexperiment oder bei Untersuchungen an Laborarbeitsplätzen erkennbar sind.

    Bei Innenraumbelastungen stellen unspezifische Beschwerden die am häufigsten genannten gesundheitlichen Probleme dar. In der Innenraumluft liegen in der Regel Substanzgemische vor, die durch die toxikologische Ableitung allein nicht bewertet werden können. Die Festlegung von Unsicherheitsfaktoren wie z.B. dem Hundertfachen ist nicht mehr toxikologisch begründbar und beruht auf Konventionen. Der vergleichsweise hohe Aufwand für die toxikologische Begründung ist ein wesentlicher Grund für die geringe Zahl der zur Verfügung stehenden Richtwerte. Dieses Konzept reicht nicht aus, um für die Vielzahl der Substanzen in der Innenraumluft eine gesicherte Bewertung zu ermöglichen. Es ist aber ein wichtiges Hilfsmittel, um die Frage nach gesundheitlicher Gefährdung für die Allgemeinbevölkerung zu beantworten.

    Zitiert aus http://www.agoef.de/orientierungswerte/agoef-voc-orientierungswerte.html#c545

     

     

    Weitere Begriffe:

    Geruchsleitwerte I und II, Geruchsschwellenwerte und Geruchsintensität nach VDI

    Angesichts des derzeitigen Kenntnisstandes schlägt die Ad-hoc-Arbeitsgruppe vor, beim Vorliegen einer belastbaren ODT50 (d. h. einer Geruchswahrnehmungsschwelle der Qualität 1) eine unter definierten Nutzungs- und Lüftungsbedingungen ermittelte Konzentration eines Geruchsstoffs in der Innenraumluft vorläufig wie folgt zu bewerten:

    Eine Konzentration von 6 ODT50 wird als

    vorläufiger Geruchsleitwert I (vGLW I)

    bezeichnet.

    Eine unter Nutzungs- und Lüftungsbedingungen gefundene Konzentration eines Geruchstoffs in der Innenraumluft oberhalb von 6 ODT50 wird vorläufig als „geruchlich auffällig“ eingestuft. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe geht davon aus, dass eine Konzentration oberhalb von 6 ODT50 in der Innenraumluft geruchlich wahrnehmbar sein kann und möglicherweise als belästigend empfunden wird.

     

    Eine Konzentration von 48 ODT50 wird als

    vorläufiger Geruchsleitwert II (vGLW II)

    bezeichnet. Eine unter Nutzungs- und Lüftungsbedingungen  gefundene Konzentration eines Geruchstoffs in der Innenraumluft oberhalb von 48 ODT50 wird vorläufig als „geruchlich erheblich belästigend“ eingestuft. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe geht davon aus, dass eine Konzentration oberhalb von 48 ODT50 geruchlich deutlich wahrgenommen und in der Regel als belästigend bis erheblich belästigend empfunden wird.

     

    ODT50.  = Geruchsschwelle (Olfactory detection level)

    Unter der ODT50 versteht man die Konzentration eines Geruchsstoffes, die bei der Hälfte einer Probandengruppe eine Geruchswahrnehmung auslöst.

     

    Daneben gibt es noch eine Einstufung der

    Geruchsintensität nach VDI

    Einstufungen der Geruchsintensität nach VDI 3882 Blatt 1 [17] siehe Geruchsprüfungen

     

    Hygienische Geruchsbeurteilung des Umweltbundeamtes

    Mehr Informationen und eine Tabelle von "Geruchsschwellen" für eine Reihe von Produkten finden sich in einer Publikation des UBA

    "Gesundheiltich- hygienische" Beurteilung von Geruchsstoffen in der Innenraumluft"

    Die Geruchsschwelle für einen bestimmten Geruchsstoff ist von Mensch zu Mensch verschieden und kann selbst bei derselben Person situationsabhängig unterschiedlich sein. Verlässliche Werte für Geruchswahrnehmungsschwellen liegen nur für relativ wenige Stoffe vor [aktuell 32 Positionen Seite151 dieser UBA-Publikation].

    Stellungnahme der AGÖF dazu mit "Eigenbewertungen"

    Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V (AGÖF)

     

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    Geruchsprüfungen - definierte Geruchsschwellenwerte

     

    Aktuell existieren erst wenige Auflistungen von Geruchsschwellenwerten für Raumschadstoffe. 

    Definition Geruchsschwelle:

    Als Geruchsschwelle wird allgemein die Konzentration bezeichnet, bei der 50 % der Testpersonen einen Geruch erkennen können.

     

    Nach allgemeiner Auffassung ist eine Geruchswahrnehmung keine toxische Wirkung. Gleichwohl können Gerüche Befinden, Verhalten und Leistungen positiv wie auch negativ modulieren. Dabei sind persönliche Bewertungen von Geruchsempfindungen von wesentlicher Bedeutung und etwaige Geruchswirkungen hängen von individuellen Erfahrungen und interindividuellen Unterschieden ab.(Seite 25 von Studie Schleswig-Holstein)

    Wir orientieren uns bei Bewertungen an der Publikation des Umweltbundesamtes siehe Geruchsleitwerte bzw.

    Gesundheitlich-hygienische Beurteilung von Geruchsstoffen in der Innenraumluft mithilfe von Geruchsleitwerten (Umweltbundesamt; Seite 151, Tabelle 2). 

    Einstufungen der Geruchsintensität nach VDI 3882 Blatt 1 [17]

    Stufe Geruchsbeschreibung

    0       Kein Geruch 

    1       Sehr schwacher Geruch

    2       Schwacher Geruch

    3       Deutlicher Geruch

    4       Starker Geruch

    5       Sehr starker Geruch

    6       Extrem starker Geruch 

     

    Siehe dazu auch:

    AGÖF Publikation 2013: Gerüche in Innenräumen (Anhang 1: Beschreibung- Zuordnung von Gerüchen)

     

     

    Daneben gibt es Einzeluntersuchungen zu verschiedenen Raumschadstoffen - z.B.

    Naphthalin

    Geruchsschwelle:  Studie des Bremer Umweltinstituts 

    Geruchswahrnehmungsschwelle von Naphthalin = 2,3 ± 0,8 μg/m³,
    Erkennungsschwelle von Naphthalin = 8,8 ± 3,2 μg/m³

     

    Geruchsbewertung von Bauprodukten:

     

    Seit Einführung des Bewertungsschemas für VOC-Emissionen aus Bauprodukten war es dem AgBB wichtig, auch die von Bauprodukten ausgehenden Gerüche im Beurteilungsverfahren zu berücksichtigen. In den vergangenen Jahren wurde die Methodik für die Messung von Gerüchen erarbeitet, standardisiert und jetzt in der ISO 16000-28 bereitgestellt. (Umweltbundesamt)

     

     

    EGGBI Empfehlung (interner EGGBI "Richtwert" für Bauproduktempfehlungen):

    Geruchswert allgemein für "wohngesunde Gebäude"    max. Stufe 3

    für Chemikaliensensitive                                            max. Stufe 1 

    Bedauerlicherweise sind Geruchsprüfungen derzeit noch bei den wenigsten Gütezeichen "Standard" - wenn überhaupt noch nicht nach der ISI 16000-28 sondern nach anderen Richtlinien  (z.B.: nach VDA 270) - dies macht für den Verbraucher einen Vergleich nahezu unmöglich.

     

     

     

    Normen zur Geruchsbestimmung:

     

    Die olfaktorische Bewertung von Bauprodukten und Innenraumluft ist ein Thema, dessen sich der Fachbereich III "Umweltqualität" in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich IV "Umweltmesstechnik" angenommen hat. In den Richtlinien und Normen zu dieser Thematik werden Methoden und Kriterien für die Durchführung von Geruchsprüfungen dargestellt, mit denen Geruchsstoffemissionen und -immissionen im Innenraum bezüglich der Akzeptanz, der Geruchsintensität, der Hedonik und der Geruchsqualität sensorisch beurteilt werden können. Zu nennen sind hier die 

    DIN ISO 16000-28,                                        (Bauprodukte)

    DIN ISO 16000-30 und VDI 4302 Blatt 1.      (AGÖF Leitfaden)

    Seitens des Umweltbundesamtes konnten wir nur eine Publikation zum Thema geruchsprüfung finden:

    "Sensorische Bewertung der Emissionen aus Bauprodukten" (2011!)

     

     

     

     

     

     

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    Internationale Entwicklung:

     

     

    Leitwerte/ Eingreifwerte/ Besorgniswerte

    Wissenschaftlich basierte Höchstwerte, die nicht nur frühzeitig vor Schädigungsmöglichkeiten warnen, sondern deren Überschreitung bereits mit einer konkreten, wissenschaftlich begründbaren „Besorgnis“ für die Gesundheit/Intaktheit/Stabilität von System und Umgebung einherginge, sind nach Art und Höhe Besorgniswerte.

    Toxikologen leiten einen Besorgniswert (BW) nach Art, Höhe und Belastungsdauer so ab, dass für die in Betracht gezogene Zielgruppe, der die Besorgnis gilt [vgl. § 6(1) TrinkwV 2001], sehr wahrscheinlich kein Anlass zu einer solchen besteht, solange der BW unterschritten bleibt.

    Werden ein Besorgniswert und die ihm zugeordnete maximale Belastungsdauer jedoch überschritten, ist dementsprechend eine kleine, mit Zeit und Konzentration allerdings zunehmende Wahrscheinlichkeit zugunsten des Eintritts einer gesundheitlichen Besorgnis zu unterstellen.

    Wer die Richtigkeit dieser Unterstellung anzweifelt, muss wissenschaftliche Argumente liefern, die es erlauben würden, den Besorgniswert unbesorgt zu erhöhen.

    Es hat sich eingebürgert, einen Besorgniswert, regulatorisch umgesetzt, als Leitwert zu bezeichnen.

    Ein Leitwert soll, falls überschritten, die Politik dazu anleiten, eine wissensbasierte Besorgnis um die Intaktheit/Gesundheit/Stabilität des Systems hier und jetzt auszuräumen. In aller Regel wird die Aufsichtsbehörde Handlungen einleiten, die so in das System eingreifen, dass der Leitwert bald wieder unterschritten wird. Man könnte einen BW deshalb auch Eingreifwert nennen. Quelle: Umweltbundesamt Seite 3

     

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    Gefahrenwerte/ Prüf-/Maßnahmenwerte

     

    Wissenschaftlich abgeleitete Höchstwerte, deren Überschreitung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Anlass zu gesundheitlicher Besorgnis bieten, heißen Gefahrenwerte.

    Ein Gefahrenwert muss wissensbasiert höher sein als ein Leitwert, denn dessen Überschreitung war ja nur mit einer kleinen, mit Zeit und Konzentration allerdings zunehmenden Wahrscheinlichkeit zugunsten des Eintretens einer gesundheitlichen Besorgnis verknüpft gewesen (s.o.).

    Im Bodenschutzrecht und bei regulatorischen Maßnahmen zur Behebung von Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser rechnet der Gesetz- und Verordnungsgeber mit Hilfe eines Interpolationsfaktors IF in einem vorsichtigen Expositionsszenario einen Leitwert zum Gefahrenwert hoch.

    Der IF ist auf wissenschaftlich plausible Weise mit der toxikologischen Datenbasis des fraglichen Parameters verknüpft.

    Expositionsszenario und IF stellen deshalb nach Art und Höhe sicher, dass der Gefahrenwert

    • stoffspezifisch ist,

    • die Qualität der Datenbasis auch unter dem akzeptierten „Gefahraspekt“ zur sicheren Seite hin abbildet, und

    • seine Einhaltung auch solche Personen schützt, die möglicherweise besonders empfindlich sind, sowie

    • besonders hoch exponiert sind.

    Quelle: Umweltbundesamt Seite 3

     

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    Referenzwerte (Umweltbundesamt und andere)

    Ableitung von Referenzwerten für Einzelstoffe (Kapitel 12.3.3. Seite 142 DGUV)

    Für Stoffe, für die es bislang keine Richtwerte gibt, können statistisch abgeleitete Referenzwerte zur Bewertung herangezogen werden. Entsprechend einer international anerkannten Konvention wird der 95-Perzentilwert eines hinreichend großen Datenkollektivs als Referenzwert bezeichnet.

    Dabei wird ohne toxikologische Bewertung angenommen, dass der in den untersuchten Räumen angetroffene und nicht zu Erkrankungen und Beschwerden Anlass gebende „Normalzustand“ allgemein akzeptiert werden kann.

    Referenzwerte ermöglichen – im Gegensatz zu den Richtwerten – keine Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung. Sind die Referenzwerte unterschritten, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass keine gesundheitliche Gefährdung vorliegt. Umgekehrt kann aus einer Überschreitung dieser Werte nicht automatisch auf eine Gefährdung geschlossen werden. Eine wesentliche Überschreitung des Wertes kann jedoch ein Hinweis darauf sein, dass in dem Raum Emissionsquellen vorhanden sind, die möglicherweise zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. 

     

    Referenzwerte Umweltbundesamt:

    "Nach Möglichkeit werden die Referenzwerte an einer geeigneten Referenzpopulation, wie dem Umwelt-Survey, ermittelt. Sie ermöglichen unter anderem die Beschreibung des Ist-Zustandes (sogenannte Hintergrundbelastung) bei einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit oder ohne erkennbare spezifische Belastung zum Zeitpunkt der Untersuchung, die Festlegung einer besonderen Belastung von Einzelpersonen oder Personengruppen mit Stoffen, die Überprüfung von Qualitätszielen für die menschliche Belastung unter präventivmedizinischen Aspekten und die Verwendung als Beurteilungsmaßstab bei epidemiologischen Untersuchungen von Populationen mit besonderer Umweltbelastung ohne die Notwendigkeit, zusätzliche umfangreiche Vergleichskollektive zu untersuchen. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Referenzwerte rein statistisch definierte Werte sind, denen per se keine gesundheitliche Bedeutung zukommt."

    Textquelle UBA

    Referenzwerte zur Beurteilung von Klassenräumen der Unfallversicherungsträger:

    Liste Seite 145, 146

    Hier wird beispielsweise für Formaldehyd an Schulen ein "Referenzwert" von 60 mg/m³, von Styrol von 10 µg/m³ angegeben.

     

    Referenzwerte anderer Institutionen

    Neben den Unfallversicherungsträgern gibt es weitere Institutionen, die Referenzwerte zur Beurteilung der Innenraumluft erarbeitet haben.

    Diese Untersuchungen wurden in verschiedenartigen Innenräumen einschließlich Wohnräumen vorgenommen und liegen z.T. Jahrzehnte zurück.

    Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Daten auf Büroarbeitsplätze ist zu beachten, dass sich während dieser Zeit erhebliche Änderungen in der Ausstattung und Nutzung von Innenräumen ergeben haben, die auch Auswirkungen auf die Luftbelastung haben; man denke nur an neue Materialien zur Innenausstattung oder an veränderte Reinigungsmethoden.

    Erschwerend kommt hinzu, dass auch die bei diesen Studien eingesetzten Messverfahren und -strategien nicht einheitlich sind.

    Die Vergleichbarkeit als wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Referenzwerten ist damit für diese Werte nur eingeschränkt erfüllt. Sie können deshalb nur unter Vorbehalt für Innenraumarbeitsplätze herangezogen werden. (Seite 146 "chemische Einwirkungen am Arbeitsplatz")

     

     

     

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    NIK- MAK- BAT- Werte sowie DNEL- Werte

    Bewertung von Emissionen aus Bauprodukten (Bewertungsschema Teil 3, Tabelle 1)

    NIK-Werte sind die niedrigsten toxikologisch interessierenden Konzentrationen (engl.: LCI = Lowest Concentration of Interest) für Innenräume im privaten und öffentlichen Bereich; sie beziehen sich nicht auf Arbeitsplatzbelastungen.

    MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) beschreiben die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die auch nach täglicher achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

    NIK-Werte dienen ausschließlich der Beurteilung der Emission aus Bauprodukten auf der Basis von Prüfkammermessungen. Im Hinblick auf das von Bauprodukten in Innenräumen erzeugte Vielstoffgemisch stellen die NIK-Werte auf Grund ihrer Herleitung und Anwendung eine adäquate Konkretisierung der baurechtlich geforderten Kriterien zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch flüchtige organische Verbindungen dar.  

    Die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 sowie die national umzusetzenden verbindlichen EU-Arbeitsplatzgrenzwerte sind in den aktuellen Ausgaben der Gefahrstoffliste und der Grenzwerteliste des IFA enthalten.

    Die Gefahrstoffliste enthält neben diesen Grenzwerten noch folgende für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV wichtigen Informationen kompakt und übersichtlich dargestellt:

    • Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen aus der unmittelbar rechtskräftigen EU-Verordnung 1272/2008 (GHS-/CLP-Verordnung)
    • Bewertung gemäß TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
    • Bewertung gemäß TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
    • Bewertung gemäß TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
    • Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Stoffe aus der TRGS 910
    • Quellenangaben zu Messverfahren sowie
    • Hinweise auf stoffbezogene Regelungen z. B. in EU-Verordnungen, der Gefahrstoffverordnung, der Chemikalienverbotsverordnung und in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe sowie zu Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

    Die Grenzwerteliste enthält neben den Grenzwerten nach GefStoffV auch Empfehlungen und Grenzwerte zu biologischen und physikalischen EinwirkungenMehr Informationen dazu: DGUV

    BAT- Werte sind biologische Arbeitsstofftoleranzwerte

     

    Der Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwert (BAT-Wert) ist ein Grenzwert für die Konzentration eines Arbeitsstoffes, seiner Metaboliten (Zwischenprodukt in einem meist biochemischen Stoffwechselvorgang))oder eines Beanspruchungsindikators im biologischen Material (z. B. Blut oder Urin) eines Beschäftigten. 

    Es wird angenommen, dass bei Einhaltung des Grenzwertes die Gesundheit eines Beschäftigten im Allgemeinen auch bei wiederholter oder langfristiger Exposition nicht beeinträchtigt wird. BAT-Werte gelten für Einzelstoffe und nur für Personen, die gesund und im erwerbsfähigen Alter sind.

    Weitere Begriffsbestimmungen zum Biomonitoring

     

    MAK- und BAT-Werte-Liste aktuell

    MAK Kennzeichnungen Sa, und Sh  "Hinsichtlich der allergenen Wirkung wird seit 1997 unterschieden zwischen „sensibilisierend an den Atemwegen“ und „sensibilisierend an der Haut“, mit den entsprechenden Einträgen „Sa“ und „Sh“."

     

     

    Schweizer Unfallversicherungsanstalt, Bereich Arbeitsmedizin

    Hier werden teilweise andere Werte kommmuniiziert als inb der deutschen MAK-Liste.

    Beispiel Phthalsäureanhydrid:

    Nach wie vor wird in der Schweiz noch ein gültiger MAK Wert von 1 mg/m³ für Phthalsäureanhydrid  kommuniziert.

    (siehe auch SUVA- MAK- BAT- Liste)

     

    DNEL- Werte

    Für zulassungspflichtige besonders besorgniserregende Stoffe kann der Ausschuss für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment, RAC) "Referenz-DNELs" aufstellen, die rechtlich nicht bindend sind. Der Ausschuss setzt sich aus unabhängigen Fachleuten zusammen, die vom ECHA-Verwaltungsrat nach Vorschlägen der EU-Mitgliedstaaten berufen werden.

    Warum gibt es für einige Stoffeinträge mehrere Datensätze?

    Die DNEL-Werte werden von den Inverkehrbringern des Stoffes eigenverantwortlich aufgestellt. Falls es für ein und denselben Stoff mehrere Inverkehrbringer gibt und sich diese nicht untereinander abstimmen, kann es zur Meldung unterschiedlicher DNEL-Werte an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) kommen. Diese werden in der DNEL-Liste der DGUV unbewertet nebeneinander angegeben. (DGUV)

     

     

     

     

    Allgemeine Hinweise zu Grenzwerten, Richtwerten, Definitionen

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    TRGS, Arbeitsplatzgrenz- und Referenzwerte, EU Richtwerte

    In der TRGS werden die für Deutschland geltenden Arbeitsplatzwerte definiert

    Mehr Informationen dazu

    Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.Quelle

    Besonders relevant aus gesundheitllcher Sicht sind dabei  die

     

     

    TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte 29.03.2019)

     

    Grenzwerte "allgemein"  

     

    Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)1 ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 2 Absatz 7 GefStoffV). 

    Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit. Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend mit Kurzzeitwerten beurteilt.(Tabelle)

     

    TRGS 903 (Biologische Grenzwerte BGW 29.03.2019) 

    Der biologische Grenzwert (BGW) ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird (§ 2 Absatz 8 GefStoffV).  (Tabelle)

    TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellenmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe 02.05.2018)

    Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2 entsprechend den Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft wurden. Die TRGS 905 führt Stoffe auf, die nicht im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung genannt sind, sowie Stoffe, für die der AGS eine von der CLP-Verordnung abweichende Einstufung beschlossen hat.(Tabellen)

    TRGS 907 (Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden StoffenNovember 2011)

    Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie), der Richtlinien 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie") sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLPVerordnung) einzuordnen sind, die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind. (Tabelle)

    und die

    TRGS 910 (Technische Regeln für Gefahrstoffe 07.06.2018 )

     

    "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen(Tabelle)

     

    Begriffserläuterungen:

    "Die Akzeptanzkonzentration ist eine stoffspezifische Größe. Es ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die über seine ERB dem Akzeptanzrisiko entspricht und bei Unterschreitung mit einem niedrigen, hinnehmbaren Risiko assoziiert wird.

    Die Toleranzkonzentration ist eine stoffspezifische Größe. Es ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die über seine ERB dem Toleranzrisiko entspricht und bei Überschreitung mit einem hohen, nicht hinnehmbaren Risiko assoziiert wird."

    Begriffsbestimmung

    Beispiel Benzol:

    Akzeptanzkonzentration                                             0,2 mg/m³

    Toleranzkonzentration laut TRGS 910                            1,9 mg/m³

     

    Weitere technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS

    TRGS 001 Allgemeines - Aufbau (Dezember 2006)

    TRGS 201 Einstufung, Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (06.04.2017)

    TRGS 500 Schutzmaßnahmen

    Übersicht aller TRGS

     

     

    Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EU-Kommission als Mindest(!)standard

    Über § 7 Abs. 11 GefStoffV werden die verbindlichen Grenzwerte ("binding limit values") der Europäischen Union in nationales Recht überführt. Es handelt sich dabei um die in der Tabelle angegebenen Luftgrenzwerte für 16 Stoffe. Die Liste wurde Ende Dezember 2017 mit der Richtlinie 2017/2398 aktualisiert (nationale Umsetzung bis zum 17. Januar 2020).

    Die verbindlichen Grenzwerte der EU sind als Mindeststandards von den Mitgliedstaaten zu übernehmen. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich nicht um Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) im Sinne des § 2 Abs. 8 der GefStoffV, bei deren Einhaltung akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

    Verbindliche Grenzwerte der EU, die in die TRGS 900 aufgenommen wurden, erhalten deshalb die Bemerkungen 28 "Formale Umsetzung der Richtlinie 2017/2398/EU" und 29 "AGW nicht gesundheitsbasiert abgeleitet, die Ableitung einer Exposition-Risiko-Beziehung nach TRGS 910 ist initiiert".

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Vorschlag des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) für viele Stoffe mit verbindlichem Grenzwert der EU andere Beurteilungsmaßstäbe bekannt gegeben, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Diese nationalen Beurteilungsmaßstäbe sind ebenfalls in der Tabelle genannt. Bei der Festlegung von Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sind u. a. auch die Regelungen und Anforderungen der entsprechenden stoffspezifischen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen, sofern vorhanden. Übersicht

    Stellungnahme der ECHA zu Arbeitsplatzgrenzwerten generell: (Mail an EGGBI vom 15.01.2019)

    Es ist grundsätzlich wichtig zu unterscheiden, ob es sich um Grenzwerte für Beschäftige am Arbeitsplatz oder für die Allgemeinbevölkerung handelt.

    Für Beschäftigte am Arbeitsplatz wird von folgenden Annahmen ausgegangen:

    Exposition ca. 8 Stunden/Tag, 5 Tage/Woche, während des gesamten Arbeitslebens, gesunde Arbeitnehmer.

    Für die Allgemeinbevölkerung sind es folgende Annahmen:

    Exposition 24 Stunden/Tag, 7 Tage/Woche, lebenslang, incl. sensitiver Personengruppen wie Kinder, alte oder kranke Personen.

    Aufgrund der unterschiedlichen Expositionsbedingungen und Bevölkerungsgruppen sind Grenzwerte, die die Allgemeinbevölkerung betreffen, immer niedriger als die für Beschäftigte am Arbeitsplatz.

     

     

     

    Innenraum- Arbeitsplatz Referenzwerte

    Ableitung aktueller Innenraumarbeitsplatz-Referenzwerte 2018 (DGUV; Deutsche gesetzliche Unfallversicherung; Seite 69)

     

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    LCI Werte

    Im Rahmen der Harmonisierung europäischer Produktgesetze werden derzeit auf wissenschaftlicher Basis neue "Werte" erarbeitet:

    "Für eine europaweit geltende Begrenzung oder Kennzeichnung von Materialausgasungen sind einheitliche Messmethoden und Bewertungen der Messergebnisse erforderlich, um fundierte Anforderungen zum Schutz der Verbraucher zu treffen. Deutschland und Frankreich haben sogenannte Niedrigste Interessierende Konzentrationen (NIK-Werte, engl. LCI, franz. CLI) entwickelt, die in den nationalen rechtlichen Regelungen zur Bewertung von Emissionen aus Bauprodukten in die Raumluft herangezogen werden. Belgien hat kürzlich seine Regelung zur Begrenzung der Emissionen aus Bauprodukten bei der Kommission notifiziert und angeregt, zur Bewertung eine harmonisierte Liste mit europäischen LCI-Werten zu erstellen. Bis dahin solle die deutsche NIK-Liste als Bewertungsmaßstab dienen. Mittlerweile hat auch Litauen ein ähnliches Vorgehen angekündigt.

    Eine Expertengruppe aus zehn europäischen Ländern hat zur Harmonisierung der verschiedenen Bewertungen eine gemeinsame europäische Liste mit Stoffen und den dazugehörigen Emissionsgrenzen (EU-LCI Werte) erarbeitet. Die neue Vorgehensweise der EU-LCI-Arbeitsgruppe bei der Ableitung von diesen Europäischen Referenzwerten für Bauproduktemissionen in die Innenraumluft ist mit allen Stakeholdern abgestimmt und im ECA-Bericht Nr. 29 publiziert." (Quelle: UBA)

    “EU-LCI values are health-based reference concentrations for inhalation exposure used to assess emissions after 28 days from a single product during a laboratory test chamber procedure as defined in the Technical Specification TS 16516 of the horizontal testing method developed by CEN TC 351/WG 2. EU-LCI values areapplied in product safety assessment with the ultimate goal to avoid health risks from long-term exposure of the general population and they are usually expressed as μg/m³. [EUROPEAN COLLABORATIVE ACTION, Report No 29]:  

    Aktuelle LCI Listen

    AgBB Bewertungsschema

    EGGBI Zusammenfassung VOC, AgBB und Richtwerte

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    CREL Werte USA

    CREL Werte (Chronic Respiratory Exposure Levels)

    Die kalifornischen CREL-Werte werden durch Toxikologie-basierte Gesundheitsrisiko- Bewertungsstudien definiert und

    in Hinblick auf die Exposition gegenüber der Raumluft (erstellt unter der Verantwortung der kalifornischen Umweltschutzbehörde) definiert.

    Die derzeitige CREL-Liste enthält rund 80 Stoffe, davon sind rund 30  (Werte November 2019) flüchtig genug, um für Bewertungen der Emissionen in die Raumluft relevant zu sein.

    "STANDARDMETHODE ZUR PRÜFUNG UND BEWERTUNG VON FLÜCHTIGEN ORGANISCHEN CHEMISCHE EMISSIONEN AUS INNENQUELLEN  UMWELTKAMMER VERSION 1.2"

    (Emissionsprüfverfahren nach California Specification 01350.)

    Allgemeine Aussagen 2017 zu den CREL Werten )

    Wenn Sie die Einhaltung der CDPH-Standardmethode nachweisen, erfüllen Sie die Kriterien für Innenraumluftemissionen von:

    ·         Kollaborativ für Hochleistungsschulen (CHPS)

    ·         Indoor Advantage Gold ™  -Zertifizierung

    ·         FloorScore-  Label für emissionsarme, belastbare und harte Böden

     

    ·     Mehrere  LEED-  Kriterien für die Innenraumqualität.

     

    Emissionskammertests werden für VOCs und Aldehyde nach einer Lagerzeit von 10 Tagen nach (insgesamt) 11, 12 und 14 Tagen durchgeführt. Die Testergebnisse werden für zwei Referenzräume berechnet: einen Schulklassenraum und einen Großraumbüroraum mit definierter Temperatur, relativer Luftfeuchtigkeit und Belüftung.

    Die resultierenden Luftkonzentrationen werden dann mit 35 vom kalifornischen Amt für Umweltverträglichkeitsprüfung veröffentlichten CRELs (Chronic Reference Exposure Levels) verglichen . Unter der Annahme, dass andere Produkte in einem Büro oder Klassenzimmer zusätzliche VOC-Quellen darstellen können, dürfen Produkte nach der CDPH-Standardmethode die Hälfte der zulässigen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten.  Textquelle Eurofins

     

    Einzelbewertungen:

    In der Bewertung der Raumluft unterscheiden sich manche dieser Werte stark von den  deutschen Richtwerten RWI und RW II für die Raumluft, aber auch von  den NIK Werten (AgBB), für Bauprodukte.

    Styrol (CAS 100-42-5) mit           450 µg/m³ 

    Deutschland:   RW I: 30 µg/m³ und RW II 300 µg/m³      (NIK Wert: 250 µg/m³)

    Ethylbenzol (CAS 100-41-4) mit 2000 µg/m³  

    Deutschland:  RW I: 200 µg/m³ und RW II 2000 µg/m³   (NIK Wert: 850 µg/m³;)

    Naphthalin (CAS 91-20-3)  mit    9 µg/m³       

    Deutschland:  RW I: 100 µg/m³ und RW II 300 µg/m³     (NIK Wert:  10 µg/m³)

    Toluol (CAS 108-88-3)     mit   300 µg/m³       

    Deutschland:   RW I: 30 µg/m³ und RW II 300 µg/m³       (NIK Wert:  2900 µg/m³)

     

    Wesentlich strenger erfolgt dagegen die Bewertung von Formaldehyd!

     

    Für eine Reihe der hier aufgelisteten Stoffe gibt es in Deutschland noch keine "Richtwerte".

     

    CREL Werte als Bemessungsgrundlage für die Innenraumluftqualität:

    Es wurde kein TVOC (= Summen)- Höchstwert für VOCS festgelegt.

    Bei einer Raumluft - Emissionsprüfung darf kein VOC die Hälfte seines CREL überschreiten. Eine Sonderregelung wurde erstellt für

    Formaldehyd (CAS 50-00-0)  CREL   9 µg/m³      

    Deutschland:  RW I: 100 µg/m³  (kein Richtwert II)              (NIK Wert:       100 µg/m³)

    Acetaldehyd  (CAS 75-07-0)       CREL 140 µg/m³      

    Deutschland:  RW I: 100 µg/m³ und RW II 1000 µg/m³                (NIK Wert:     1200 µg/m³)

    bei denen die CREL-Werte  als "unrealistisch niedrig" beurteilt wurden, weil sie niedriger waren als die allgegenwärtigen Luftkonzentrationen.

     

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    AGÖF Orientierungswerte und Perzentile- Angaben

    Aus der jahrzehntelangen Praxis der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) resultiert ein Erfahrungswissen über das Vorkommen von VOC und damit verbundenen gesundheitlichen und geruchlichen Auffälligkeiten. Als Hilfestellung für die Bewertung von Innenraumluftmessungen wurden daraus statistisch abgeleitete Auffälligkeitswerte für die Raumluft ermittelt und 2004 zum ersten Mal als AGÖF-Orientierungswerte einer Fachöffentlichkeit vorgestellt.  Anhand von Orientierungswerten können Messergebnisse bezüglich einer statistischen Wahrscheinlichkeit eingestuft und damit in ihrer Relevanz für die Suche nach Ursachen gesundheitlicher Beschwerden gewichtet werden. Die Bewertung eines konkreten gesundheitlichen Risikos ist mit den Orientierungswerten nicht möglich. HInweise dazu

    Überblick:

    ·                    AGÖF VOC-Orientierungswerte

    ·                    AGÖF Hausstaub-Orientierungswerte

    ·                    AGÖF Geruchsleitfaden

    ·                    AGÖF Geruchstest

    ·                    AGÖF VOC-Datenbank

    ·                    AGÖF Laborvergleiche

    Überschreitungen von Orientierungswerten lassen zwar auf mögliche "gesundheitliche Risiken" schließen - sie stellen aber - anders als "Grenzwerte, Richtwerte des Umweltbundesamtes"  noch keinen rechtlich begründeten Reklamationsgrund dar. Sie könnten allerdings "Gerüche" begründen - sollten diese auch von nicht sensitiven Menschen (nicht nur von besonders sensitiven Einzelpersonen) als dauerhaft unzumutbar wahrgenommen werden, könnten diese wiederum einen Mangel im Sinne der MVV-TB darstellen. Unzumutbare Gerüche wurden auch bereits gerichtlich als reklamationsfähige Mängel bestätigt. (Siehe dazu Gerichtsurteile, Kaptiel 5)


    Perzentil- Werte

    Dieser Begriff findet  sich in zahlreichen Publikationen zu Schadstoffen - auch in den AGÖF Orientierungswert- Listen.

    Unter einer Perzentile vesteht man eine statistische Größe, die die Position eines Wertes mit anderen Werten eines Kollektives vergleicht - so besagt die 95. Perzentile dass in 95 von 100 Untersuchungen, weniger als der ermittelte Perzentilwert gefunden wurden.

    AGÖF:

    "In einer ausführlichen Tabelle wurde nun neben statistischen Kenndaten wie der Stichprobengröße, dem 50. und dem 90. Perzentil, der Orientierungswert aufgeführt. Der Orientierungswert gibt an, ab welchem Messwert eine Substanz in der Innenraumluft auf Grund statistischer Auffälligkeit oder toxikologischer Erkenntnisse zu bewerten ist." (Quelle)

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    Reachliste besonders "besorgniserregender" Stoffe

    ECHA  (European Chemicals Agency)

    Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden "besonders besorgniserregenden Stoffe"

    Diese Liste stellt natürlich keinerlei  umfassende Auflistung sämtlicher gesundheitsrelevanter Stoffe dar! Siehe dazu auch Deklarationspflicht nach "Reach"

     

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    R-Wert (Risiko-Faktor)

    Neben der Bewertung der Emissionen eines Produktes über den Summenwert TVOC ist die Bewertung von einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen erforderlich. Hierzu werden in der Analyse der Kammerluft zunächst alle Verbindungen, deren Konzentration 1 µg/m³ erreicht oder übersteigt, identifiziert und mit der Angabe ihrer CAS-Nr. ausgewiesen sowie je nach Zugehörigkeit quantifiziert:

    Berechnung R-Wert

    Bewertbare Stoffe:

    Gilt bei Betrachtung aller VVOC, VOC, SVOC  mit NIK  (inklusive Kanzerogene mit NIK Werten)

    R = å Ci /NIKi < 1 (Anforderung bei AgBB Prüfungen, Kapitel 4.3.2)

    Zur Beurteilung kombinatorischer Effekte von Stoffen in einem emittierten Substanzgemisch eines Bauproduktes wird im AgBB-Bewertungsschema der Gefahrenindex „R“ (R-Wert oder Risikoindex) verwendet. Er basiert auf der Empfehlung des europäischen Expertengremiums im ECA-Bericht Nr. 18 und wurde mit dem ECA-Bericht 29 erneut bestätigt [ECA 18, 1997a; ECA 29, 2013]. Da im konservativen Ansatz lediglich die Annahme additiver Wirkung zugrunde liegt und immer alle VOC bei der Bewertung der Exposition berücksichtigt werden müssen, wird der R-Wert zur Beurteilung der Gefahr benötigt. Die Exposition der Gebäudenutzer gegenüber einer Vielzahl von Substanzen wird neben der Aufsummierung der bewerteten Einzelstoffkonzentrationen im R-Wert mit Hilfe der Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) berücksichtigt (Seite 5)

     

    Einzelstoffbewertung 

    Neben der Bewertung der Emissionen eines Produktes über den Summenwert TVOC ist die Bewertung von einzelnen besonders gesundheitsrelevanten flüchtigen organischen Verbindungen erforderlich. Hierzu werden in der Analyse der Kammerluft zunächst alle Verbindungen, deren Konzentration 1 µg/m³ erreicht oder übersteigt, identifiziert und mit der Angabe ihrer CAS-Nr. ausgewiesen sowie je nach Zugehörigkeit quantifiziert:

    1.1.1      VVOC, VOC und SVOC mit Bewertungsmaßstäben nach NIK

    Für eine Vielzahl von innenraumrelevanten flüchtigen organischen Verbindungen sind im Anhang als gesundheitsbezogene Hilfsgrößen sogenannte NIK-Werte (niedrigste interessierende Konzentrationen) gelistet. Im Vorwort zur NIK-Werte-Liste sind die Details ihrer Ableitung dokumentiert. Hier gelistete Stoffe, deren Konzentration in der Prüfkammer ≥ 5 µg/m³ beträgt, gehen in die Bewertung nach NIK ein. Ihre Quantifizierung erfolgt substanzspezifisch.

    Zur Bewertung wird für jede Verbindung i das in folgender Gleichung  definierte Verhältnis Ri gebildet.

    Ri = Ci / NIKi .

    Hierin ist Ci die Stoffkonzentration in der Kammerluft.

    Es wird angenommen, dass keine Wirkung auftritt, wenn Ri den Wert 1 unterschreitet. Werden mehrere Verbindungen mit Konzentrationen ≥ 5 µg/m³ festgestellt, so wird Additivität der Wirkungen angenommen und festgelegt, dass R, also die Summe aller Ri , den Wert 1 nicht überschreiten darf.

    R = Summe aller Ri = Summe aller Quotienten (Ci / NIKi) ≤ 1 

    Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird das Produkt bei AgBB abgelehnt. 

    1.1.2      VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK

    Um zu vermeiden, dass ein Produkt positiv bewertet wird, obwohl es größere Mengen an nicht bewertbaren VOC emittiert, wird für VOC, die nicht identifizierbar sind oder keinen NIK-Wert haben, eine Mengenbegrenzung festgelegt, die für die Summe solcher Stoffe 10 % des zulässigen TVOC-Wertes ausmacht.

     

    Ein Produkt erfüllt die Kriterien, wenn die nicht bewertbaren VOC ab einer Konzentration von > 5 µg/m³ in ihrer Summe 0,1 mg/m³ nicht übersteigen. Höhere Werte führen zur Ablehnung.

    Quellenangabe: AgBB aktuell
    Siehe dazu auch EGGBI- AgBB

    Leider wurde die Prüfpflicht für zahlreiche Bauprodukte in Deutschland nach AgBB für die bauaufsichtliche Zulassung durch ein Gerichtsurteil der Europäischen Gerichtshofes aufgehoben – damit wird es für Planer, Architekten künftig noch wesentlich schwieriger, Informationen bezüglich des Emissionsgehaltes von Bauprodukten zu erhalten – andererseits steigt die Anzahl an Ausschreibungen, in denen- entsprechend den Landesbauordnungen Anforderungen an die spätere Raumluftqualität definiert werden.

    Abhilfe soll in der Zukunft (?) dazu das europäische CE Zeichen schaffen – dies wird aber von vielen derzeit sehr skeptisch bewertet!

    Siehe dazu auch: Bauaufsichtliche Zulassungen in Deutschland

     

    Aussagen Umweltbundesamt zu NIK Werten:

    "Die Hilfsgrößen der gesundheitsbezogenen Einzelstoffbewertung bei der Produktemissionsprüfung, die sog. NIK-Werte, werden ausschließlich durch die NIK-Arbeitsgruppe des AgBB festgelegt und in einem ca. zweijährlichem Turnus aktualisiert. Um Missinterpretationen vorzubeugen, werden sie nur innerhalb des kompletten Textes des AgBB-Bewertungsschemas veröffentlicht. Die Aktualität ist an der Jahreszahl sichtbar. In der Bearbeitungsliste finden Sie die zurzeit diskutierten oder bereits beschlossenen Änderungen zu Ihrer Information vor dem nächsten Update. Für noch nicht gelistete Stoffe besteht die Möglichkeit, die Ableitung eines NIK-Wertes beim AgBB unter Vorlage vorhandener Daten zu beantragen (NIK-Antrag). Das Gleiche gilt für begründete Anträge auf Änderung eines bestehenden NIK-Wertes."

     

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    Die H- und P- Sätze des EU-GHS-Systems

    Die H- und P-Sätze („Gefahren- und Sicherheitshinweise“, englisch "hazard und precautionary") und die ergänzenden EUH-Sätze sind knappe Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden.

     

    Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS, englisch Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.

    Auf der Basis dieses Kennzeichnungssystems wurde nach intensiver Vorbereitung für Europa eine eigene, leicht abgeänderte Umsetzung der UN-Modellvorschriften erarbeitet: Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch CLP-Verordnung genannt, trat am 20. Januar 2009 in Kraft und übernahm die Stofflisten zur Einstufung und Kennzeichnung nach der Richtlinie 67/548/EWG. Seit dem 1. Dezember 2010 konnten Stoffe nach CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.

    Seit dem 1. Dezember 2012 ist dies für Stoffe obligatorisch. Restbestände mit Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG durften bis 1. Dezember 2012 abverkauft werden. Gemische, bislang „Zubereitungen“ genannt, durften ebenfalls seit dem 1. Dezember 2010 nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden, müssen dies aber erst seit dem 1. Juni 2015. Gemische, die noch nach Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet waren, durften noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.

    Übersicht H-Werte

    Strukturierung - Übersicht der H- und P- Sätze 

    Übersicht aller H- und P- Sätze

     

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    Schwellenwerte

    Für zahlreiche Schadstoffe hat die EU sogenannte "Schwellenwerte" festgelegt, welche in die Luft, in Gewässer und in den Boden maximal freigesetzt werden dürfen -

    die toxikologische Bewertung dieser "Schwellenwerte" wird aber vielfach massiv in Frage gestellt.

    Siehe dazu: "geforderte Konsequenzen"

    Eine Liste der "europäischen Schwellenwerte" finden Sie hier

    Vor allem für die Innenraumluftqualität dürfen  diese "Schwellenwert" für Stoffe wie Benzol, PAK ebenso wie für Arbeitsplätze keine Relevanz haben.

    Aussagen WHO

    zu PAK: 

    • Es kann kein Schwellenwert festgelegt werden und jede Innenraumexposition wird als gesundheitsrelevant erachtet.

    zu Benzol:

    • Es kann kein unbedenklicher Wert für die Exposition vorgeschlagen werden.

    (Tabelle 27/WHO Seite 141)

     

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    Verwirrende Fülle von "Bewertungen"

    Sowohl für Bauprodukte als auch für Raumluftqualität sieht sich der Verbraucher, aber auch der Anwender (Baustoffproduzent, Architekt, Bauunternehmer, Handwerker) einer Fülle verwirrender "Werte" ausgesetzt, deren Aktualität, Zuständigkeit inzwischen kaum mehr durchschaubar ist. 

    Baustoffe:

    Neben einer Flut von meist kaum transparenten Kriterien und "Grenzwerten" für Gütezeichen (alleine wir haben bereits über 50 solcher Gütezeichen  bezüglich ihrer "gesundheitsbezogenen Aussagekraft bewertet) gibt es "offizielle Vorgaben"

    wie AgBB Werte, CE Zeichen.

    Wesentlich undurchsichtiger sind aber die Regulatorien für die Raumluftqualität, sowohl am

    • Arbeitsplatz, als auch im
    • Wohnbereich

    Hier ist unter anderem (!) zu unterscheiden zwischen

    Für zahlreiche Schadstoffe gibt es zu all diesen Werten Aussagen, zu manchen nur teilweise; einen wirklichen Überblick all dieser Werte konnten wir bisher nicht finden.

    Inzwischen baten wir ECHA und Umweltbundesamt auf Grund einer aktuellen Auseinandersetzung zu Grenzwerten bei einer Benzolbelastung (Kapitel 7) um "Aufklärung" zu den einzelnen Werten bezüglich Aktualität, rechtlicher Relevanz, Aussagekraft und deren toxikologischer Ableitung gebeten.

    Wir hoffen, hier in Kürze etwas mehr an  Informationen zu erhalten und anbieten zu können.

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