Ammoniak
Ammoniak als Raumschadstoff
Allgemeine Informationen
Bezeichnungen
Ammoniak, "wasserfrei"; R 717
CAS 7664-41-7
Gefahrenhinweise – H Sätze
H221: Entzündbares Gas.
H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H331: Giftig bei Einatmen.
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.
gasförmig
Stoffgruppe 128100,
Stickstoffverbindungen, anorganisch
Verwendung- Vorkommen
Ammoniak wird vorwiegend für die Kunststoffdüngerproduktion eingesetzt;
In Innenräumen findet es sich als unter anderem als "Emissions -Bestandteil" von "geräucherten Parkettböden"(Räuchereiche) , aber auch als "mögliches" Zersetzungsprodukt mancher alternativer Flammschutzmittel (Ammoniumphosphat). Eine gesundheitliche Bewertung ist hier nur nach Bekanntgabe der tatsächlichen Konzentration möglich.
Ammoniak entsteht aber auch durch bakterielle Zersetzung von Urin –
Defekte Abwasserleitungen in der Hausinstallation, Urinreste im Toilettenbereich, "Pinkelecke" von Haustieren, können daher ebenfalls die Quelle einer entsprechenden Geruchsbelastung sein.
Bewertung
ist ein farbloses, stechend riechendes Gas, welches stark reizend auf Augen- und Rachenschleimhäute wirkt. Die Inhalation kann abhängig von den Konzentrationen zu Husten, Übelkeit und Brechreiz führen.
Bei Inhalation großer Mengen kurzzeitig, oder kleinerer Mengen längerfristig kann es zur Bildung von Lungenödemen führen. Die Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) für Ammoniak beträgt 35 mg/m3 (50 ppm) als Kurzzeitgrenzwert bzw. 14 mg/m³ (20 ppm) als 8 Stundenmittelwert. (Quelle)
urinartig - Stallgeruch
Grundsätzlich empfehlen wir angesichts der Fülle möglicher Raumluftbelastungen, verursacht durch vielfältige Produkte bei starker Geruchsbelastung stets eine umfassende Raumluftprüfung zur Identifizierung der Ursachen, um "Gesundheitsrisiken" durch Schadstoffbelastungen möglichst auszuschließen.
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Grenzwerte
Bauprodukte
Entsprechend der MVV TB 2019 (veröffentlicht Januar 2020)
Kapitel 2.2.1.2 Anhang 8 (Seite 221)
2.2.1.2 Ammoniak-Emissionen
Bei Parketten und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz darf der Ammoniak-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht überschreiten. Die Ermittlung der Ammoniak-Emissionen erfolgt analog der Bedingungen der VOC-Emissionsprüfung (Prüfkammer und Kammerbedingungen nach DIN EN 16516:2018-01)
Art der Emission Wert nach 28 Tagen mg/m³ µg/m³
Ammoniak ≤ 0,1 100
Allgemeine Infos zur MVV-TB (Musterverwaltungsvorschrift Technische Bestimmungen)
Innenraumluft
Hier konnten wir überraschenderweise in der Literatur noch keine Richtwerte, Grenzwerte, Empfehlungen finden; bei festgestellten Ammoniakwerten im Rahmen von allgemeinen Raumluftprüfungen empfehlen wir eine Materialuntersuchung "verdächtiger" Produkte (z.B. Parkettböden).
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